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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Anpassung der Kostenberechnung ist auch bei der Korrektur eigener Planungsfehler möglich

    von Rechtsanwalt Frank Weber, Börgers Anwälte Berlin/Dresden und Dipl.-Ing. Arch. ö.b.u.v. Sachverständiger Klaus D. Siemon, Kassel/Berlin

    | Seit dem Inkrafttreten der HOAI 2009 ist die Kostenberechnung der Dreh- und Angelpunkt für Ihre Honorarberechnung. Genauso lang wird auch diskutiert, ob der Betrag an anrechenbaren Kosten, der sich aus dieser Grundleistung in der Leistungsphase (Lph) 3 ergibt, tatsächlich die unverrückbare Basis für Ihre Honorarermittlung darstellt. Die Antwort lautet „Nein“. Erfahren Sie nachfolgend, in welchen Fällen die Kostenberechnung (zum Beispiel nach oben) anzupassen ist und warum das sogar für Fälle gilt, in denen Sie nach der Entwurfsplanung eigene Fehler beseitigen. |

    Das Ziel der Honorarermittlung nach der Kostenberechnung

    Die erstmals in der HOAI 2009 aufgenommene Neuregelung hatte das Ziel, die Honorare von den tatsächlichen Herstellungskosten abzukoppeln. Es sollte vermieden werden, dass Kostenerhöhungen, die im Zuge der Vertragsabwicklung auftreten, Einfluss auf die Honorare haben.

     

    Aber bedeutet das auch, dass sich Änderungen nach der Entwurfsplanung nicht (mehr) aufs Honorar auswirken? Heißt das, dass

    • Änderungswünsche des Auftraggebers mit Kostenveränderungen,
    • geänderte technische Anforderungen aufgrund zu spät beauftragter Fachplanungs- bzw. Beratungsleistungen,
    • Änderungen aufgrund von Auflagen aus der Baugenehmigung oder
    • die Korrektur eigener - in der Entwurfsplanung und Kostenberechnung - begangener Fehler

    honorarirrelevant sind? Darf eine einmal erstellte Kostenberechnung wirklich nicht mehr verändert werden, um die Honorarbemessungsgrundlage der endgültigen Planungslösung anzupassen?

     

    Die Antwort lautet - wie oben schon erwähnt - „Nein“. Treten oben genannte Umstände ein, ist die Entwurfsplanung und die Kostenberechnung anzupassen. Erfahren Sie nachfolgend anhand von drei Beispielen, warum das so ist und wie die Anpassung aus der HOAI abzuleiten ist.

    Fall 1: Beseitigung eines Planungsfehlers

    Der erste Fall betrifft eine Konstellation, in der Auftraggeber bisher eine Anpassung der Kostenberechnung mehr oder weniger immer abgelehnt haben: nämlich wenn der Planer im Zuge der Planungsvertiefung einen eigenen Planungsfehler beseitigt hat und sich dadurch die Kosten ändern. Hier: Fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser.

     

    • Beispiel: Fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser

    Der Objektplaner plant ein Gebäude und legt dabei von sich aus Grundwassersituationen zugrunde, bei denen er nicht mit drückendem Wasser rechnet. Entsprechend wird auch die Kostenberechnung mit der Entwurfsplanung erstellt. Im Zuge der Ausführungsvorbereitungen wird der Planer vom ausführenden Unternehmer darauf aufmerksam gemacht, dass drückendes Wasser ansteht. Der Objektplaner hat damit eine mangelhafte Planung vorgelegt. Er beseitigt seinen Planungsmangel noch vor der Bauausführung, indem er seine Entwurfsplanung mit der Kostenberechnung ändert. Während dessen reicht der ausführende Unternehmer ein entsprechendes Nachtragsangebot ein.

     

    Daraus ergeben sich aufgrund der Mehr- und Minderkosten der neuen und der entfallenen Abdichtungslösung im Saldo höhere Kosten in der Kostengruppe 300. Der Auftraggeber ist jedoch nicht bereit, die daraus resultierende Erhöhung des Honorars zu akzeptieren. Er trägt vor, es handele sich hier lediglich um eine Mangelbeseitigung, die nicht vergütungspflichtig sein könne.

     

    Ableitung des Anpassungs- und Vergütungsanspruchs aus der HOAI

    Dem ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: § 4 Abs. 1 HOAI 2013 definiert die für die Honorarermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI maßgeblichen anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung als „…Teil der Kosten für Herstellung, den Umbau, … von Objekten“. Es geht damit um die Kosten für das „tatsächlich“ realisierte Objekt und nicht um die Kosten für das (im Beispiel) mangelhaft geplante, so gar nicht umgesetzte Objekt.

     

    Der rechtzeitig erkannte und beseitigte Fehler hat in der Regel eine Änderung der Entwurfs- und Ausführungsplanung zur Folge. Der Bauunternehmer unterbreitet ein Nachtragsangebot, das zu prüfen ist und die Bauüberwachung und Objektbetreuung wird für das tatsächlich realisierte Objekt zwangsläufig mit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser erbracht. Insofern definiert § 4 Abs. 1 HOAI vorrangig, welche Kosten angerechnet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Entscheidend dafür ist das endgültig geplante und realisierte Vertragsobjekt, wobei die Kostenberechnung mit ortsüblichen Preisen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI für die Honorierung des Architekten im Beispiel nur dann auf Grundlage der Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben ist, wenn die Mangelbeseitigung tatsächlich vom Architekten erbracht wird. Erstellt etwa der Bauunternehmer ohne Planungsgrundlage des Architekten ein Nachtragsangebot auf Basis einer eigenen Planung, werden Grundleistungen des Architekten nur zum Teil aus der Lph 7 und voll aus den Lph 8 und 9 erbracht und die Kostenberechnung (also die Entwurfsplanung) nicht geändert.

     

    Kostenberechnung ist leistungsbezogen fortzuschreiben

    Eine Änderung der Kostenberechnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HOAI hat dann leistungsbezogen auch nur in diesen Lph zu erfolgen, was preisrechtlich aus § 8 Abs. 2 HOAI folgt.

     

    Dieses Ergebnis bestätigt auch folgende Kontrollüberlegung: Hat im Beispiel Architekt A die Planung bis zur Lph 4 und Architekt B die Lph 5 bis zur Bau-überwachung beauftragt bekommen, haben beide zunächst einmal die Kostenberechnung aus der Entwurfsplanung (ohne Abdichtung gegen drückendes Wasser) bei ihrer Honorarermittlung anzusetzen. Stellt sich der Planungsfehler erst in der Ausführung heraus und wird die Mängelbeseitigung - und damit die Umplanung - durch B erbracht (weil A sich weigert), ändert sich bei B der Leistungsumfang (von Abdichtung ohne zu Abdichtung gegen drückendes Wasser).

     

    Die Honorierung der Umplanung und der sich anschließenden Leistungen bestimmt sich für B nach § 10 Abs. 1 HOAI 2013, der preisrechtlich fraglos zwingend eine Anpassung der ursprünglichen Kostenberechnung vorsieht.

     

    Das folgt auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI, weil alle für die (isoliert betrachtete) Abdichtung als Teil des Gebäudes und damit „Objekt“ der Umplanung erbrachten Planungsleistungen verbindlich in der HOAI festgesetzt werden. B bekommt also bezogen auf die Umplanung die ursprünglich nicht beauftragten Leistungen zusätzlich vergütet. Die Honorare für die Lph 8 und 9 werden durch die Änderung der Kostenberechnung auf die „Kosten für die Herstellung des tatsächlich realisierten Objekts“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 HOAI ermittelt (und sind in dem auf dieser Grundlage beigestellten Honorarrahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz nach § 10 Abs. 1 HOAI zu vereinbaren; sonst gilt auch hier § 7 Abs. 5 HOAI).

     

    Verzicht auf Anpassung führt zur Mindestsatzunterschreitung

    Würde man im Beispiel die erläuterte Anpassung der Kostenberechnung versagen, würde A auch dann, wenn er den Fehler doch selbst rechtzeitig beseitigt, honorarrechtlich schlechter stehen als ohne den Fehler, um gleichzeitig für das tatsächlich realisierte Bauwerk haftungsrechtlich voll einzustehen. Diesen Widerspruch kann man nur durch die oben dargestellte Lösung vermeiden. Ansonsten würde ein Auftraggeber, der einen Planer beauftragt, der den Fehler nicht begangen hat, diesen preisrechtlich schlechter stellen, weil die Bemessungsgrundlage ohne den Planungsfehler von vornherein und damit „sowieso“ höher gewesen wäre.

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser aus dem Schadensrecht bekannte Grundsatz des „Vorteilsausgleichs“ durch Berücksichtigung der „Sowieso-Kosten“ spricht ebenfalls für die dargestellte Lösung. Das Argument, dass Architekten und Ingenieure in solchen Fällen sogar aus Planungsfehlern zusätzliches Honorar generieren würden, greift nicht. Die Kostenberechnung wird nämlich nur dann angepasst, wenn tatsächlich objekt- und leistungsbezogen Leistungen erbracht werden, das heißt der Fehler beseitigt und/oder die Errichtung des mängelfreien Bauwerks überwacht wird. Preisrechtlich ist die Situation dann genau so wie ohne den Planungsfehler.

     

    Fall 2: Auflagen aus der Baugenehmigung

    Oft ist es so, dass die Baugenehmigung nur unter der Auflage erteilt wird, dass die Entwurfsplanung noch in einigen Punkten geändert wird. Ändern sich dadurch die Kosten, ist die Kostenberechnung auch hier anzupassen.

     

    • Beispiel: Auflagen aus der Baugenehmigung

    Auflagen aus der Baugenehmigung führen zu Änderungen in den Bereichen der Technischen Ausrüstung bei der Brandmeldeanlage (BMA) in der Kostengruppe 400, bei den Flucht- und Rettungswegen in der Kostengruppe 300 und bei den Außenanlagen wegen Ertüchtigungsmaßnahmen bei der Feuerwehrumfahrt in der Kostengruppe 500. In allen Fällen ist davon auszugehen, dass diese Auflagen prinzipiell eine Mängelbeseitigung von Fehlern in der vorhergehenden Entwurfsplanung einschließlich der Kostenberechnung zur Folge haben und demzufolge preisrechtlich genauso behandelt werden wie das vorangegangene Beispiel.

     

    Die Mängelbeseitigung umfasst auch hier neben dem zeichnerischen Teil der Entwurfsplanung die Anpassung der Kostenberechnung. Im vorliegenden Fall sind gleich mehrere Leistungsbilder betroffen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Auftragnehmer, die diese Leistungsbilder bearbeiten, eigenständig die Kostenberechnung anpassen und ihrer Honorarermittlung zugrunde legen können, wenn sie objekt- und leistungsbezogen tatsächlich preisgebundene Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI erbringen. Die Vergütung bestimmt sich im Einzelfall dann auf Grundlage von § 8 HOAI.

    Fall 3: Nicht sachgerechte Entscheidung des Auftraggebers

    In der Praxis kommt es auch vor, dass der Bauherr Empfehlungen des Objektplaners, bestimmte Fachplaner oder Berater einzuschalten, nicht folgt. Das kann dann dazu führen, dass die Entwurfsplanung an verschiedenen Stellen mangelhaft bzw. unvollständig ist und die Kostenberechnung entsprechend unvollständig (mit zu niedrigen anrechenbaren Kosten).

     

    • Beispiel: Nicht sachgerechte Entscheidung des Auftraggebers

    Stellt sich im Zuge der Ausführungsplanung heraus, dass die Empfehlungen des Objektplaners richtig waren und beispielsweise im Zuge der Ausschreibungserstellung zusätzlich Fachplanungen für Bauakustik und Schallschutz nachträglich zur Mängelbeseitigung eingeschaltet werden müssen, hat das Änderungen und Erhöhungen bei der Kostenberechnung zu Folge. Auch in diesen Fällen gilt das oben beschriebene, wonach die ursprüngliche - unvollständige - Kostenberechnung anzupassen ist.

     

    Wichtig | Hier handelt es sich um keine Mängelbeseitigung im eigentlichen Sinne, sondern um eine infolge von nicht rechtzeitig beauftragter Fachberaterleistung nachgeholte anteilige erneute Entwurfsplanung. Diese Fälle werden preisrechtlich in § 10 HOAI geregelt, setzen aber voraus, dass auf die notwendigen, aber fehlenden Leistungen der Fachplaner hingewiesen und ein diesbezüglicher Vorbehalt erklärt wurde (Erfüllung der allgemeinen Aufklärungs- und Hinweispflicht). Ist das geschehen, werden ganz oder teilweise erneut erbrachte Grundleistungen objekt- und leistungsbezogen über die §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und 8 HOAI vergütet (und zwar auch dann, wenn sich die anrechenbaren Kosten in Folge der wiederholten Grundleistung erhöhen). Hat der Architekt/Ingenieur die Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt, ist die preisrechtliche Lösung die Gleiche wie in den Fällen 1 und 2.

     

    PRAXISHINWEIS | Als geeignetes Controlling-Instrument zur sachgemäßen Erstellung der Objektbeschreibung eignet sich die Formulierung in der DIN 276, dass die Objektbeschreibung nach den einzelnen Kostengruppen der Kostenberechnung zum Entwurf gegliedert werden soll. Damit wird der ursprüngliche Planungsinhalt in Verbindung mit der Kostenberechnung so dokumentiert, dass auch die späteren Änderungen nachvollziehbar sind.

     

    Das nachstehende Beispiel zeigt anhand von zwei Änderungen die Auswirkungen dieser Änderungen bei den Kostenermittlungen und den anrechenbaren Kosten. Änderungen sind fett gedruckt.

     

    • Ausriss aus der Kostenberechnung mit Änderungen

    Kostengruppe

    Teilbetrag

    1. Änderung

    2. Änderung

    Plg. v. 20.12.2013

    Plg. v. 31.03.2014

    Plg. v.19.05.2014

    320

    Gründung

    321

    Baugrundverbesserung

    322

    Flachgründungen

    450.000,00

    510.000,00

    510.000,00

    323

    Tiefgründungen

    0,00

    324

    Unterböden und Bodenplatten

    315.000,00

    320.000,00

    320.000,00

    325

    Bodenbeläge

    34.000,00

    34.000,00

    34.000,00

    326

    Bauwerksabdichtungen

    120.000,00

    120.000,00

    120.000,00

    327

    Dränagen

    40.000,00

    40.000,00

    40.000,00

    329

    Gründung, sonstiges

    0,00

    Gesamtbetrag Kostengruppe 320

    959.000,00

    1.024.000,00

    1.024.000,00

    ……………………. (weitere Kostengruppen)

    420

    Wärmeversorgungsanlagen

    421

    Wärmeerzeugungsanlagen

    85.000,00

    105.000,00

    134.000,00

    422

    Wärmeverteilnetzte

    120.000,00

    129.000,00

    231.000,00

    423

    Raumheizflächen

    95.000,00

    101.000,00

    196.000,00

    429

    Wärmeversorgungsanlagen sonst.

    Gesamtbetrag Kostengruppe 420

    300.000,00

    335.000,00

    561.000,00

    ……………………. (weitere Kostengruppen)

     

     

    PRAXISHINWEIS | Es reicht aber nicht, lediglich die Kostenberechnung zu ändern. Denn auch die Entwurfsplanung wird im Zuge der Planungsänderungen und Mängelbeseitigungen mit ihren zeichnerischen Anteilen und den Berechnungen sowie Beschreibungen geändert. Da der Begriff „Fortschreibung“ eine grundlegend andere Bedeutung hat, empfehlen wir, im Tagesgeschäft auch nicht von „Fortschreibung der Kostenberechnung“, sondern von „Änderung der Kostenberechnung“ zu sprechen und dies dem Auftraggeber so mitzuteilen. Denn bei den erwähnten Maßnahmen handelt es sich um Mängelbeseitigungen bzw. Planungsänderungen und nicht um Fortschreibungen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 3 | ID 42701874