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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Besondere Zeichnungen im CAD-Format sind Besondere Leistungen

    | Im Zeitalter der EDV sind die Ansprüche an die zeichnerischen Darstellungen zwar erheblich gestiegen. Das bedeutet aber längst nicht, dass alle Zeichnungen, die mit der EDV generiert werden, im Rahmen der Leistungsbilder (Grundleistungen) zu erbringen sind. Erfahren Sie deshalb, welche Darstellungstechniken gesondert abgerechnet werden können. Das Thema ist auch deshalb interessant, weil in der Neuen HOAI Honorare für Besondere Leistungen nicht mehr dem Schriftformerfordernis unterfallen. |

    Vertragsgegenstand prüfen

    Der erste Schritt besteht darin zu prüfen, was an Leistungen vertraglich vereinbart wurde. Diese Schnittstelle ist wichtig. Sind die Honorartatbestände der Grundleistungen (Leistungen der Leistungsbilder) vereinbart, dann sind auch nur die entsprechenden Inhalte zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass je Leistungsbild unterschiedliche Honorartatbestände für die zeichnerischen Darstellungen in der HOAI erfasst sind.

     

    Wann stellt sich die Frage Grund- oder Besondere Leistung?

    Die Frage, ob Zeichnungstechniken Besondere Leistungen darstellen, tritt häufig in den Leistungsphasen 2, 3 und 5 auf. Selten werden besondere Zeichnungstechniken auch in der Leistungsphase 4 verlangt; etwa, wenn es um die städtebauliche bzw. bauordnungsrechtliche Einbindung einer Werbeanlage in die Umgebung geht und kein Bebauungsplan vorliegt, der dies regelt.