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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Brückenplanung: Bodenverwertungskonzept als Grundleistung?

    | Ein Leser fragt: Wir planen für die DB Brücken, für die wir die Grundleistungen der Lph 1 bis 4 (Ingenieurbau) bzw. Lph 2 und 3 (Tragwerksplanung) beauftragt bekommen haben. Nun wünscht unser Auftraggeber, dass wir die Massen für das Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept ermitteln. Ist das eine Grundleistung? Ulrich Welter, öbuv Sachverständiger für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen gibt die Antwort. |

     

    Antwort | Zur Objektplanung gehört immer eine Aussage, wie überschüssiger Boden zu entsorgen ist. Das ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Soll das Material z. B. ins Eigentum der Baufirma übergehen und von dieser entsorgt werden, ist dies so ins LV aufzunehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehören zur KG 310 (DIN 276) und deshalb zu den anrechenbaren Kosten des Objekts (§ 42 Abs. 1 HOAI, „Baukonstruktion“). Muss der Boden wegen Kontamination entsorgt werden, gehören die Kosten zur Kostengruppe 213 (DIN 276). Sie sind nur anrechenbar, wenn der Planer mit dem Herrichten des Grundstücks beauftragt ist (§ 42 Abs. 3 Nr. 1 HOAI). Ob Bodenmaterial verwertet werden kann oder entsorgt werden muss, ist gutachterlich zu untersuchen (Analytik - Laborleistung). Dies ist keine Grundleistung des Objektplaners. Der Objektplaner muss auf der Grundlage der Ergebnisse dann „hinweisen und beraten“ (werkvertragliche Nebenpflicht). Entscheidet sich der Bauherr für eine Verwertung, ist diese zu planen. Dabei stellt ein „Verwertungskonzept“ eine Besondere Leistung dar. Daraus können sich dann Bauwerke wie z. B. Bodenlagerflächen ergeben, die eigenständige Objekte i. S. der HOAI und separat zu planen und zu vergüten sind.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 2 | ID 44317651