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  • · Fachbeitrag · HoAI 2013

    Planungsänderungen bei der Technischen Ausrüstung: So wird das Honorar berechnet

    | Wie berechnet man das Honorar bei Planungsänderungen im Fachplanungsbereich Elektro? Das will eine Leserin wissen. Solche Änderungen fielen immer häufiger an und es fehle an Informationen, mit welchem Verfahren man die Planungsänderungen abrechne. Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb ein Berechnungsverfahren mit einem Beispiel vor. |

    Elektroanlage wird wegen anderer Nutzung umgeplant

    Im konkreten Fall wurde eine Elektroanlage mit anrechenbaren Kosten von rund 650.000 Euro in der Kostengruppe 440 geplant. Im Zuge der Planungsvertiefung (nach der Entwurfsplanung) wünschte der Auftraggeber eine anteilige Änderung der Planung. Die Änderung bestand darin, dass ein Bereich des Gebäudes anders genutzt werden sollte, nämlich als Facharztpraxis.

     

    Dadurch ergaben sich nicht nur im Bereich der Gebäudeplanung Änderungen (hier: im Grundriss), die sich auf die Kosten auswirkten, sondern auch in der Anlagengruppe Elektro. Die Elektrofachplanung musste für die neue Planungslösung die geänderte Aufgabenstellung in der Leistungsphase 1 nochmals klären und die Planungskonzeption in der Leistungsphase 2 neu ent-wickeln. Die Folge war, dass die bisherige Planung im Änderungsbereich nicht weiter verwendbar war - und zur „Wegwerfplanung“ wurde. Die neue Planungslösung führte zu etwas höheren anrechenbaren Kosten. Die Leserin möchte wissen, wie sie das Honorar für diese Änderung ermitteln soll.

    Das Honorarberechnungs-Prinzip bei der TGA

    Die Honorarberechnung geht nach folgendem Prinzip:

     

    • Die „Wegwerfplanung“, also die verworfene Planung, wird mit ihrem zutreffenden Honorar ermittelt und abgerechnet.

     

    • Die neue Planung (mit den etwas höheren anrechenbaren Kosten) ersetzt nur im räumlichen Änderungsbereich die bisherige Fachplanung.

     

    • Die neue geänderte Planung ist damit die Honorarberechnungsgrundlage mit ihren so aktuellen anrechenbaren Kosten.

     

    Da das Honorar kumuliert abgerechnet, also der für die endgültige Entwurfsplanung erreichte Leistungsstand im Ergebnis ermittelt und um erhaltene Zahlungen gekürzt wird, ist dieser erste Berechnungsschritt geklärt. Die neue - anteilig wiederholt erstellte - Planung ist in der nun aktuellen Gesamtplanung enthalten. Teil 2 bildet die oben erwähnte Abrechnung der verworfenen Wegwerfplanung. Denn diese Planung ist nicht mehr Bestandteil des kumulierten, aktuellen Leistungsstands (= endgültiger Entwurf). Bei der Wegwerfplanung werden nur die Grundleistungen abgerechnet, die tatsächlich nicht weiter verwendet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das bedeutet auch für andere Änderungen, dass die endgültige Planungslösung mit der endgültigen Kostenberechnung bei jeder Planungsänderung zu aktualisieren ist. Dieses Prinzip gewährleistet, dass bei Planungsänderungen

    • die verworfene Planung sozusagen auch honorartechnisch weggeworfen wird,
    • die geänderte Planung in die Gesamtplanung integriert wird und damit immer der Status der aktuellen Planung mit dazugehöriger aktueller Kostenberechnung (je nach Änderung) verfügbar ist und die Honorarbasis bildet.
     

    Schnittstelle zwischen Wegwerfplanung und aktueller Gesamtplanung

    Im Zuge der Honorarberechnung wird es darauf ankommen, genau zu ermitteln, welche Grundleistungen der erbrachten Planungsleistungen sozusagen weggeworfen werden können und welche trotz Planungsänderung in die aktuelle Planung aufgehen. Die weggeworfenen werden dann abgerechnet. Das nachstehende Beispiel zeigt einen Fall aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung. Sinnvoll ist es, die Planung, die nicht mehr verwendbar ist, anhand der jeweiligen Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen zu erfassen. Die nachstehende Grafik zeigt das Abrechnungsprinzip.

     

     

    Nachfolgend ist aufgeführt, wie sich die in der obigen Grafik beispielhaft angesetzten sechs Prozent Wegwerfplanung in der Lph 2 ergeben können. Diese Klarstellung sollte für jede der hier abgerechneten Lph gewählt werden. Kann keine der ursprünglichen Grundleistungen aus dem räumlichen Änderungsumfang in die neue Planungslösung übernommen werden, liegt der Ansatz der Wegwerfplanung bei den vollen elf Prozent. Das ist aber einzelfallbezogen zu entscheiden.

     

    Beispiel für die Erfassung der Wegwerfplanung in Lph 2

    (Abschluss des Planungsvertrags: 10.Mai 2012 !)

    Ursprüngliche

    Planung

    Wegwerfplanung

    2.

    Vorplanung

    v.H.-Satz

    v.H.-Satz

    a)

    Analyse der Grundlagen

    0,3-0,8

    b)

    Erarbeitung eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigsten Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

    4,0-6,5

    4,00

    c)

    Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

    1,5-3,5

    0,50

    d)

    Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

    2,0-3,0

    0,50

    e)

    Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

    0,1-0,8

    f)

    Mitwirkung an der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden nach DIN 276

    0,8-1,5

    1,00

    g)

    Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

    0,2-0,5

    Volle Leistung

    11,0

    6,00

     

     

    Darf Kostenberechnung planungsänderungsbedingt geändert werden?

    Häufig wird bei dieser Art von anteiligen Planungsänderungen die Frage gestellt, ob die einmal erstellte Kostenberechnung überhaupt geändert werden darf. Schließlich habe der Verordnungsgeber mit der alleinigen Grundlage der Kostenberechnung als Honorarbasis die Entkoppelung der Honorare von den anrechenbaren Kosten erreichen wollen.

     

    Wichtig | Dieser Einwand ist auch zutreffend und gilt für die Fälle, in denen die Entwurfsplanung nicht geändert wird. Hier bleibt die Kostenberechnung unangetastet. Muss die Entwurfsplanung aber auf Veranlassung des Auftraggebers in (teilweise) geänderter Form neu erstellt werden und ändern sich damit die (anrechenbaren) Kosten, ist auch die Kostenberechnung neben den zeichnerischen Anteilen der Planung zu ändern.

     

    Die fachtechnische Begründung lautet, dass es zu untreffenden Ergebnissen kommt, wenn die anrechenbaren Kosten der verworfenen Planungslösung, für die weitere Projektabwicklung weiterhin gelten würden. Das würde bei einer Vielzahl von Planungsänderungen mit Erhöhung der anrechenbaren Kosten dazu führen, dass die anrechenbaren Kosten nicht mehr dem tatsächlichen Planungsumfang entsprechen. Das Grundprinzip der Bezugsgröße von Honorar zu anrechenbaren Kosten wäre verlassen. Denn nach § 4 Abs. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten die Kosten, die für die Herstellung, den Umbau usw. aufzuwenden sind. Folglich sind die anrechenbaren Kosten, die sich aus der endgültigen Kostenberechnung bzw. Entwurfsplanung ergeben, dem endgültigen Honorar zugrunde zu legen. Das bedeutet aber auch, dass es bei den relevanten Änderungen um die Entwurfsplanung geht.

    Prüffähigkeit der Honorarabrechnung sichern

    Im Zuge der Honorarabrechnung bietet es sich an, die Nachvollziehbarkeit der Honorarberechnung anhand folgender Rechnungsangaben zu sichern:

     

    • 1. Veranlasser der Planungsänderung mit Datum der Veranlassung
    • 2. Im Zeitpunkt der Planungsänderung erreichter Planungsstand (wichtig zur Begründung des Änderungsumfangs)
    • 3. Konkrete inhaltliche und räumliche Festlegungen zur Planungsänderung
    • 4. Festlegung der insgesamt von der Planungsänderung betroffenen Leistungsbilder (dient der Honorartransparenz)
    • 5. Konkrete Angabe der verworfenen Planungsleistungen mit Leistungsphasen und einzelnen Grundleistungen
    • 6. Nachvollziehbare Angabe zum inhaltlichen Umfang der anrechenbaren Kosten der Wegwerfplanung

     

    Die Herleitung der anrechenbaren Kosten der Wegwerfplanung (Ziffer 6) kann sich aus einer verhältnisgerechten Gegenüberstellung der gesamten anrechenbaren Kosten und der anteiligen anrechenbaren Kosten der Wegwerfplanung ergeben. Während bei der Objektplanung häufig die verhältnisgerechte Betrachtung der geänderten Flächen (zum Beispiel BGF) im Zusammenhang mit den betreffenden Kosten als Berechnungsbasis herangezogen wird, bietet sich bei der Fachplanung häufig das reine Kostenverhältnis als sinnvolle Berechnungsbasis an. Das sieht auch § 10 HOAI 2013 so vor.

     

    FAZIT | Änderungsplanungen gewinnen eine immer größere Bedeutung im Planungsalltag, auch und vor allem in der HOAI 2013.

    • So muss der Auftraggeber unter anderem zu Beginn des Planungsprozesses mitteilen, welche Aufgabenstellung für die beteiligten Planer besteht (siehe Lph 1). Honorarpflichtige Änderungen beruhen oft darauf, dass der Auftraggeber die Aufgabenstellung ändert.
    • Vom Planungsbüro wird verlangt, dass die neuen Grundleistungen „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse der Leistungsphasen 1-3“ sehr ernst betrieben werden.

    Damit steht einem transparenten Planungsprozess mit fairer Honorierung der Planungsänderungen nichts im Wege. Das Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten endet übrigens mit dem Ende der Lph 2. Spätere Änderungen sind dann keine Alternativen sondern honorarpflichtige Änderungen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Planungsänderungen bei HOAI 2013-Verträgen: So vermeiden Sie Honorarverluste“, PBP 2/2014, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 10 | ID 42702097