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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Örtliche Bauüberwachung: Abschlagszahlung explizit vereinbaren

    | Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist in der HOAI 2013 eine Besondere Leistung. Ein Leser möchte wissen, ob er für diese Leistung auf die „Abschlagszahlungs-Regelung“ in § 15 Abs. 2 HOAI 2013 zurückgreifen kann. |

     

    Antwort | Nein. Die Regelung, dass Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen gefordert werden können, gilt nur für Grund-, nicht aber für Besondere Leistungen, weil letztere nicht preisrechtlich geregelt sind. Folglich muss bei Besonderen Leistungen eine entsprechend formulierte - eigenständige - Abschlagszahlungsregelung getroffen werden, um in den Genuss der Wirkung von § 15 Abs. 2 HOAI zu kommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Abschlagsregelung ist vor allem bei der örtlichen Bauüberwachung mittlerer und größerer Projekte von Bedeutung, weil man sonst das Honorar über lange Zeiträume vorfinanzieren muss. Am besten ist es aber, wenn Sie eine „General-Abschlagszahlungsklausel“ für alle preisrechtlich nicht geregelten Honorare vereinbaren. Diese kann sich durchaus am Wortlaut des § 15 Abs. 2 HOAI orientieren.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 1 | ID 42752092