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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Das steht im Honorargutachten zur HOAI 2013

    | Seit dem 11. Februar 2013 sind die beiden - über 600-seitigen - Honorargutachten zur HOAI 2013 öffentlich zugänglich, an denen auch Klaus D. Siemon, Schriftleiter von Planungsbüro professionell maßgeblich mitgewirkt hat. Wir fassen die wesentlichen Aussagen zusammen. |

    Allgemeine Honorarempfehlungen zur HOAI 2013

    Die Honorare für die in der HOAI 2009 verbindlich geregelten Leistungen und die Honorare für die Leistungen, die nach dem BMVBS-Abschlussbericht aus dem unverbindlichen Teil der HOAI 2009 in den verbindlichen Teil zurückgeführt werden sollen, sind auf Grundlage der Baupreisentwicklung, der allgemeinen Kostenentwicklung und unter Rationalisierungsgesichtspunkten überprüft worden. Grundlage dafür war das Honorar der HOAI 1996, wobei der Zeitraum bis 2013 betrachtet wurde.

     

    Einfluss ins Gutachten hatten auch die Änderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen an die Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die sich im gleichen Zeitraum ergaben. Und last but not least wurden auch die Mehr- oder Minderaufwände aus den geplanten Änderungen innerhalb der jeweiligen Leistungsbilder ermittelt. Auch diese flossen in die Honorarempfehlung für die HOAI 2013 ein.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer Betrachtung über alle Leistungsbilder, die in der HOAI geregelt sind, ergibt sich, dass sich die nominalen Honorare aus der Honorarempfehlung zur HOAI 2013 im Vergleich zu den Honoraren der HOAI 2009 in einer Bandbreite

    • von bis zu 18,82 Prozent reduzieren (Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung, anrechenbare Kosten von 500.000 Euro, Honorarzone II Höchstsatz und Honorarzone III Mindestsatz) und
    • um bis zu 214,07 Prozent erhöhen (Leistungsbild Bebauungsplan, Bezugsgröße Fläche 0,5 ha, Honorarzone I Mindestwert).

    Honorarempfehlungen zu den einzelnen Leistungsbildern

    Nachfolgend gehen wir auf die Honorarempfehlungen der Gutachter für die einzelnen Leistungsbilder näher ein.

     

    Leistungsbild Flächenplanung

    Bei der Flächenplanung besteht die Aufgabe unter anderen darin, Anpassungen bei den Honorarzonen und Berechnungsgrößen (Umrechnung von Verrechnungseinheiten auf Flächen) vorzunehmen, nachdem vorgegeben wurde, dass die Honorare auf der Basis von Flächen als Bemessungsgrundlage zu ermitteln sind.

     

    Die Untersuchung kam zum Ergebnis, dass sich bei einer Betrachtung über alle Leistungsbilder der Flächenplanung, sich die nominalen Honorare der Honorarempfehlung HOAI 2013 im Vergleich zu den Honoraren der HOAI 2009 erheblich erhöhen, und zwar in einer Bandbreite von

    • 26,14 Prozent (Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan, Bezugsgröße Fläche 200 ha, Honorarzone II Höchstsatz und Honorarzone III Mindestsatz) bis zu
    • 214,07 Prozent (Leistungsbild Bebauungsplan, Bezugsgröße Fläche 0,5 ha, Honorarzone I Mindestwert).

    Leistungsbild Gebäude und Innenräume

    Auch beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume ergeben sich generell höhere Nominalhonorare, und zwar in einer Bandbreite von

    • 0,70 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
    • 45,83 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

     

    Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume sollte außerdem untersucht werden, ob bei einheitlicher Vergabe der Leistungen für Gebäude und Innenräume das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten ermittelt werden kann. Die Gutachter schlagen vor, dass es den Vertragsparteien überlassen bleiben soll, eine getrennte Abrechnung zu vereinbaren. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, ist in diesen Fällen das Honorar für beide Objekte nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu ermitteln.

     

    Leistungsbild Freianlagen

    Folgt man der Honorarempfehlung ergibt sich für das Leistungsbild Freianlagen in der HOAI 2013 im Vergleich zu den Honoraren der HOAI 2009 ein differenziertes Bild. Die Bandbreite reicht

    • von einer Reduzierung um 3,48 Prozent (Leistungsbild Freianlagen, anrechenbare Kosten von 1.500.000 Euro, Honorarzone I Mindestwert) bis zu
    • einer Erhöhung um 41,90 Prozent (Leistungsbild Freianlagen, anrechenbare Kosten von 1.500.000 Euro, Honorarzone I Mindestwert).

     

    Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

    Bei den Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ergibt sich wieder eine generelle Honorarerhöhung gegenüber der HOAI 2009. Bei den Ingenieurbauwerken in einer Bandbreite von

    • 4,13 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
    • 34,06 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) erhöhen.

     

    Beim Leistungsbild Verkehrsanlagen liegt die Bandbreite zwischen einer Erhöhung von

    • 3,93 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) und
    • 37,23 Prozent (anrechenbare Kosten von 25.565 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

     

    Die „mitzuverarbeitende“ Bausubstanz soll bei diesen Objekten in der Honorarbemessungsgrundlage mit berücksichtigt werden, um die Objekt- und Fachplanungen bei vergleichbaren Sachverhalten und Leistungen gleich zu behandeln. Die Regelungen zum sogenannten Integrationshonorar (teilweise Mitberücksichtigung der Kosten der Technischen Ausrüstung bei den anrechenbaren Kosten) als Bestandteil der Honorarbemessungsgrundlage sollen beibehalten werden.

     

    Für die örtliche Bauüberwachung sollen verbindliche Mindest- und Höchstsätze - wie bei allen anderen Objektplanungen auch - in die Verordnung aufgenommen werden. Diese Mindest- und Höchstsätze sollen sich am Schwierigkeitsgrad der Planung und damit der Honorarzone ausrichten

    Leistungsbild Tragwerksplanung

    Auch diejenigen Planer, die die Tragwerksplanung anbieten, können sich auf generell steigende Honorare freuen, wenn der Honorarempfehlung der Gutachter zur HOAI 2013 gefolgt wird; und zwar in einer Bandbreite von

    • 2,57 Prozent (anrechenbare Kosten von 15.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
    • 32,80 Prozent (anrechenbare Kosten von 10.226 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

     

    Wichtig | Die Gutachter empfehlen, bei den anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung bei Gebäuden die Kosten der Technischen Ausrüstung mit 20 Prozent auf Basis der preisrechtlichen Regelung des § 62 Abs. 4 HOAI 1996 bei der Honorarbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Das sollte über ergänzende Begriffsbestimmungen und eine neue preisrechtliche Bestimmung erfolgen, die § 62 Abs. 2 HOAI 1996 vergleichbar ist.

     

    Leistungsbild Geotechnik

    Auch die Honorare für das Leistungsbild Geotechnik werden sich durch die Bank erhöhen, hier in einer Bandbreite von

    • 0,75 Prozent (anrechenbare Kosten von 15.000.000 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
    • 51,91 Prozent (anrechenbare Kosten von 51.129 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

     

    Leistungsbild Technische Ausrüstung

    Anders sieht bei der TGA aus. Hier kann es in der HOAI 2013 auch zu Honorarminderungen kommen. Die Bandbreite reicht von einer

    • Honorarreduzierung um 2,44 Prozent (Leistungsbild Technische Ausrüstung, anrechenbare Kosten von 3.834.689 Euro, Honorarzone I Mindestsatz) bis zu
    • bis zu einer Honorarerhöhung um 34,51 Prozent (Leistungsbild Technische Ausrüstung, anrechenbare Kosten von 5.113 Euro, Honorarzone I Mindestsatz).

     

    Die Leistungen sollen als Fachplanung für alle Objektplanungen preisrechtlich verbindlich geregelt werden, also einschließlich der Technischen Ausrüstung für Verkehrsanlagen. Die Fachplanung kann dadurch bei vergleichbaren Sachverhalten und Leistungen gleich behandelt werden. Eine Ausnahme für die Verkehrsanlagen ist preisrechtlich nicht gerechtfertigt.

     

    Leistungsbild Bauphysik

    Beim Leistungsbild Bauphysik ist festzuhalten, dass sich bei einer Betrachtung über das Leistungsbild Bauphysik-Wärmeschutz und Energiebilanzierung die nominalen Honorare der Honorarempfehlung HOAI 2013 im Vergleich zu den Honoraren der HOAI 2009 in einer Bandbreite von

    • 99,81 Prozent reduzieren (anrechenbare Kosten von 2.500.000 Euro, Honorarzone V Höchstsatz) und bis zu
    • 203,03 Prozent erhöhen (anrechenbare Kosten von 250.000 Euro, Honorarzone IV Höchstsatz und Honorarzone V Mindestsatz).

     

    Beim Leistungsbild Bauphysik-Bauakustik liegt die Bandbreite zwischen

    • einer Reduktion von 0,75 Prozent (anrechenbare Kosten von 255.646 Euro, Honorarzone III Höchstsatz) und
    • einer Erhöhung von 3,21 Prozent (anrechenbare Kosten von 1.500.000 Euro, Honorarzone I Höchstsatz und Honorarzone II Mindestsatz).

     

    Beim Leistungsbild Bauphysik-Raumakustik liegt die Bandbreite zwischen

    • einer Erhöhung um 2,54 Prozent (anrechenbare Kosten von 7.500.000 Euro, Honorarzone II Höchstsatz und Honorarzone III Mindestsatz) und einer
    • Erhöhung um 44,99 Prozent (anrechenbare Kosten von 51.129 Euro, Honorarzone III Höchstsatz und Honorarzone IV Mindestsatz).

     

    Bei der Bauphysik sollen auch die Leistungen für Objekte bei Wärmeschutz- und Energiebilanzierung die Besonderheiten der Planung von Bestandsgebäuden berücksichtigen. Deshalb schlagen die Gutachter einheitliche Regelungen für den Umbau- und Modernisierungszuschlag und die „mitzuverarbeitende“ Bausubstanz für Teil 4 Abschnitt 4 der HOAI vor.

     

     

    FAZIT | Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Auswirkungen der Honorarempfehlung HOAI 2013 bei den untersuchten Leistungsbildern tendenziell weitgehend identisch sind. Die Honorare steigen bei fast allen untersuchten Leistungsbildern um rund 17 Prozent gegenüber der HOAI 2009. Das Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung folgt dieser allgemeinen Tendenz nicht, sondern liegt mit rund 120 Prozent deutlich über dem Durchschnitt. Die Leistungsbilder Bauakustik und Planungsbegleitende Vermessung stellen ebenfalls Sonderfälle dar. Hier reduzieren sich die Honorare gegenüber der HOAI 2009 um rund 3 Prozent bzw. 9 Prozent.

    weiterführender Hinweis

    • Honorargutachten zur HOAI 2013, Anlagenband Eins; Abruf-Nr. 130532
    • Honorargutachten zur HOAI 2013, Anlagenband Zwei; Abruf-Nr. 130533
    Quelle: ID 38079850