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  • · Fachbeitrag · HOAI

    § 54 HOAI: Wann bilden Anlagen der Technischen Ausrüstung eine Einheit?

    von Dr.-Ing. Dipl.-Wirt. Ing. Wulf Himmel, MCE CONSULT AG, Essen, öbuv. Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung

    | Bei der Ermittlung der Vergütung nach HOAI ist immer wieder die Frage relevant, ob die anrechenbaren Kosten für Anlagen der Technischen Ausrüstung separat angesetzt werden oder ob die Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen angesetzt wird. Nachdem PBP die Minderungsvorschrift des § 11 HOAI für das Leistungsbild Gebäude ausführlich beleuchtet hat, geht es hier um die Vorschriften zur Technischen Ausrüstung. |

    Es geht um viel Geld

    Ein Zahlenbeispiel zeigt die Relevanz: Bei zwei Anlagen mit anrechenbaren Kosten von jeweils 500.000 Euro, Honorarzone II, Basissatz, wird bei separatem Ansatz der anrechenbaren Kosten ein Honorar für alle Lph von 192.804 Euro fällig. Bei einem kumulativen Ansatz von dann einer Mio. Euro ergibt sich dagegen nur ein Honorar von 166.493 Euro, also 26.311 Euro weniger.

    Die Minderungs-Regelungen in § 11 und § 54 HOAI

    § 11 HOAI gibt den Grundsatz vor, dass, vorbehaltlich weiterer Bedingungen, das Honorar für die Planung verschiedener Objekte separat zu berechnen ist. Diese Regelung gilt ‒ wie in PBP auch schon besprochen ‒ nicht für die Technische Ausrüstung. In § 11 Abs. 2 HOAI heißt es: „Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke …, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.“ Die Aufzählung ist abschließend, nicht beispielhaft, und sie führt die Technische Ausrüstung nicht auf. Damit sind die besonderen Regelungen zur Technischen Ausrüstung einschlägig, und damit § 54 HOAI.