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  • · Nachricht · Haftung

    BGH: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr abrechenbar

    | Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der BGH entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. |

     

    Wichtig | Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zu Ihnen als Architekt oder Ingenieur. Haben Sie einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat Ihr Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, Abruf-Nr. 200213).

    Quelle: ID 45199641