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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Inspektion von Klimaanlagen: Neuen 
Marktbereich für Ingenieurbüros jetzt erschließen

    | Die EnEV stellt hohe, bislang nicht ausreichend beachtete, Anforderungen an Betreiber von Klimaanlagen. Eine besteht darin, dass bei Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt alle zehn Jahre energetische Inspektionen durchzuführen sind. Für Ingenieurbüros ist das deshalb interessant, weil die Vorschrift schon seit dem 1. Oktober 2007 gilt und man davon ausgehen darf, dass bald auf freiwilliger Basis die ersten Inspektionen stattfinden. Deshalb sollte Ihr Büro zu den „Anbietern der ersten Stunde“ zählen. |

     

    Prüfungsumfang erfordert intensive Vor-Ort-Prüfung

    Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf folgende Leistungen (§ 12 EnEV 2009):

     

    • 1.Die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen.
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    • 2.Die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

     

    Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen. Und sie hat die Aufgabe, dem Betreiber Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben.

     

    Behörden werden Kontrollbefugnisse demnächt ausüben

    Auf Verlangen muss der Betreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde bescheinigen, dass die Inspektion durchgeführt wurde. Bislang haben die Behörden hier noch nicht oft nachgefragt. Das wird sich aber in den nächsten Jahren ändern.

     

    Wichtig | Wer die Inspektionen nicht ordnungsgemäß durchführen und protokollieren lässt, kann Ärger bekommen. Denn nach § 27 EnEV droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn man gegen die Inspektionsvorschriften verstoßen hat.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 19 | ID 39623530