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  • 01.09.2005 | Vertragsrecht

    Wohnungseigentümergemeinschaft kann rechtsfähig sein

    Wenn Sie für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) planen, sollten Sie einen Schwenk in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen. Der BGH ist nämlich ab sofort der Meinung, dass eine WEG teilrechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Konsequenz für Sie: Sie können sich nicht mehr an jeden einzelnen (oder den zahlungskräftigsten) Wohnungseigentümer halten, wenn Ihnen die WEG bei der Zahlung Ihres Honorars Probleme macht. Der einzelne haftet für die WEG nicht mehr als Gesamtschuldner.  

    Unser Tipp: Verlangen Sie in WEG-Fällen künftig eine Sicherheit gemäß § 648a Bürgerliches Gesetzbuch. (Beschluss vom 2.6.2005, Az: V ZB 32/05) (Abruf-Nr. 051926)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 95714