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  • 02.07.2010 | Urheberrecht

    Zeichnungen auf fremder Homepage: Rechtsverstoß

    Auftraggeber oder sonstige Personen bzw. Institutionen dürfen Ihre Architektenzeichnungen nicht ohne weiteres auf ihre Homepage stellen. Sie brauchen dafür Ihre Einwilligung. Das hat das Landgericht Potsdam klargestellt. Architektenzeichnungen sind danach als technische Zeichnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Urheberrechtsgesetz urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung der Architektenzeichnung ohne Genehmigung verstößt gegen das Urheberrecht. Folge: Sie können von dem Gegenüber verlangen, die Zeichnung von der Homepage zu nehmen. Außerdem haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. (Urteil vom 4.1.2010, Az: 2 O 148/09) (Abruf-Nr. 101858)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 3 | ID 136783