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  • 01.10.2005 | Private Kfz-Nutzung

    So drücken Sie die Umsatzsteuerbelastung

    Wenn aus Vereinfachungsgründen bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer die „Ein-Prozent-Regel“ angewendet wird, darf die Finanzverwaltung diese Methode nicht einfach für die Umsatzsteuer ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren entschieden (Urteil vom 11.3.1999, Az: V R 78/98; Abruf-Nr. 99497). Die Finanzverwaltung interessiert dies offensichtlich nicht, wie zwei aktuelle Urteile von Finanzgerichten (FG) zeigen.  

     

    Schätzung der anteiligen Kosten

    Die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung kann mit den auf die Privatnutzung entfallenden Kfz-Kosten geschätzt werden. Bis 1995 haben Finanzämter die private Kfz-Nutzung mit 30 bis 35 Prozent der Kfz-Kosten angesetzt. Die Rechtsprechung wendet diesen Prozentsatz bis heute umsatzsteuerlich als sachgerechten Schätzwert an (BFH, Urteil vom 22.8.2002, Az: IV R 42/01 und 43/01; Abruf-Nr. 052675). Mittlerweile setzen Gerichte sogar nur 25 Prozent der Kfz-Kosten an, wie zum Beispiel das FG Niedersachsen und das FG Saarland:  

     

    • FG Niedersachsen: Das FG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Unternehmer hatte seinen Arbeitnehmern, die zum Teil im Außendienst tätig waren, Betriebs-Pkw überlassen. Von 1996 bis 1999 waren Kfz-Kosten von 203.774 DM angefallen. Das Finanzamt ermittelte die Privatnutzung umsatzsteuerlich nach der „Ein-Prozent-Regel“ mit 67.547 Euro. Das FG schätzte sie auf 25 Prozent der Kosten und damit auf nur 50.943 Euro.

     

    Begründung: Den Arbeitnehmern stand neben dem Betriebs-Pkw je ein Privat-Pkw zur Verfügung. Auf Grund der Außendiensttätigkeit war der betriebliche Nutzungsanteil zudem besonders hoch (Urteil vom 19.5.2005, Az: 5 K 244/03; Abruf-Nr. 052114).

     

    • FG Saarland: Auch das FG Saarland hat die Privatnutzung mit 25 Prozent der Kosten angesetzt. Es ging um einen alleinstehenden Unternehmensberater, der fünf hochwertige Pkw in seinem Betriebsvermögen hatte. Die jährliche Gesamtlaufleistung der fünf Pkw (30.000 km) habe der Berater überwiegend beruflich zurückgelegt, da er eine „stark reiseabhängige Tätigkeit“ ausübe, so das FG (Urteil vom 12.4.2005, Az: 1 K 139/02; Abruf-Nr. 052126).