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  • 04.03.2011 | Honorarrecht

    Vereinbarte Mindestsatzunterschreitung ist unwirksam

    Mit dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat schon wieder ein Gericht eine vereinbarte Mindestsatzunterschreitung für unwirksam erklärt (Urteil vom 12.12.2008, Az: 24 U 14/08; Abruf-Nr. 110719). Das OLG stellt in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers mit Beschluss vom 12.10.2010 zurückgewiesen) klar, dass der Architekt an die vereinbarte (unzulässige) Mindestsatzunterschreitung nur dann gebunden ist, wenn folgende Bedingungen - kumulativ - erfüllt sind:  

    1. Der Architekt hat sich widersprüchlich verhalten.
    2. Der Auftraggeber hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut und durfte auch auf die an sich unwirksame Vereinbarung vertrauen.
    3. Der Auftraggeber hat sich auf die Honorarvereinbarung derart eingerichtet, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen vereinbartem und Mindestsatzhonorar nicht zuzumuten ist.

    Praxishinweis: Wenn der Auftraggeber ständig versucht, Baukosten zu drücken, kann er sich nachher - so das OLG - nicht darauf berufen, die Zahlung des Differenzbetrags zwischen vereinbartem Honorar und Mindestsatzhonorar sei für ihn nicht zumutbar. Denn für eine zu knappe Kalkulation ist er selbst verantwortlich. Für das OLG spielt es auch keine Rolle, ob sich der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet hat. Denn für die Verkäuflichkeit errichteter Eigentumswohnungen ist der Planer nicht verantwortlich. Das Marktrisiko trägt allein der Auftraggeber.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142784