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  • 03.05.2010 | Honorarrecht

    Kein Bautagebuch: Honorarminderung nicht zwingend

    Wird kein Bautagebuch geführt, heiß das nicht, dass dem Planer deshalb das Honorar für die Lph 8 anteilig zu kürzen ist, entschied jetzt das Kammergericht (KG) Berlin. Im konkreten Fall war vereinbart worden, dass der Architekt nur die Grundleistungen zu erbringen hatte, die die Baumaßnahme erforderte. In diesem Fall - so das KG - ist die Führung eines Bautagebuchs nur dann geschuldet, wenn dies zur Durchführung der Bauaufgabe (hier: Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau) erforderlich war. Das konnte der Auftraggeber aber nicht nachweisen. Infolgedessen durfte er dem Architekten auch das Honorar für die Lph 8 nicht anteilig kürzen. Liegt kein Bautagebuch vor, macht sich der Architekt eventuell schadenersatzpflichtig; zur Vertragserfüllung ist das Führen des Bautagebuchs aber keineswegs erforderlich, so das KG abschließend. (Urteil vom 16.3.2010, Az: 7 U 53/08) (Abruf-Nr. 101318)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135422