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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Honorar

    Wiederholungshonorar beim Bebauungsplan

    | Urteile zu Honorarstreitigkeiten für städtebauliche Leistungen sind nicht gerade an der Tagesordnung. Deshalb sind die wenigen von besonderer Bedeutung. Das gilt auch für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zum Wiederholungshonorar bei der Planung eines Bebauungsplans. Im konkreten Fall wurde der Bebauungsplan noch während der Planungsarbeiten erweitert. Es kam eine zu beplanende Fläche hinzu. Der Planer wollte erst den Planungsstand vor der Änderung abrechnen und dann den geänderten - umfassenden - Planungsinhalt. Er begründete dies damit, dass sich durch die Erweiterung auch die Planungsziele des ursprünglichen Planbereichs geändert hatten und dieser somit zwei Mal zu bearbeiten war. Dieser Honorarforderung erteilte das Gericht eine Absage. Es erkannte nur das Honorar für das erweiterte Plangebiet an. Das Wiederholungshonorar für das ursprüngliche Plangebiet lehnte es ab. Ein Wiederholungshonorar setze voraus, dass der erweiterte Planbereich zu einer wesentlichen Änderung der Planungsziele im ursprünglichen Plangebiet geführt habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. (Urteil vom 28.11.2002, Az: 5 U 1714/01) |