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  • 08.01.2010 | Honorar für Planungsänderungen

    Änderung des Leistungsumfangs: HOAI 2009 öffnet Tür für attraktives Zusatzhonorar

    Planungsänderungen sind in der neuen HOAI einfacher abrechenbar. Denn § 7 Absatz 5 HOAI verschafft Ihnen einen „Anspruch“ auf Änderungshonorar, wenn der Planungsumfang während der Vertragslaufzeit auf Veranlassung des Auftraggebers geändert wird. Erfahren Sie deshalb in einer kleinen Beitragsserie, wie Sie den wohl größten Honorarschatz der HOAI 2009 heben.  

    Grundlagen zur Vereinbarung der Honoraranpassung

    Grundvoraussetzung für ein Änderungshonorar ist, dass der „Vertragsumfang“ des bestehenden Vertrags bestimmt ist. Als Vertragsumfang gilt unter anderem der räumliche Umfang. Wird die Planung also zum Beispiel um Flächenanteile oder Rauminhalte erweitert, ändert sich der Vertragsumfang mit der Folge, dass sich auch die anrechenbaren Kosten ändern.  

     

    Da die Kostenberechnung Ausgangsbasis für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist, führt die Änderung des Vertragsumfangs zu einer Änderung der Kostenberechnung (bzw. anschließend der anrechenbaren Kosten). Die neue Kostenberechnung gibt dann den geänderten Vertragsumfang wider.  

     

    Unser Tipp: Die Änderung der Kosten sollte sich aus den Planungsunterlagen und Kostenberechnungsunterlagen nachvollziehbar ergeben, denn sie ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Honoraranpassung.  

    Erweiterung des Vertragsumfangs