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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Honorar

    Anspruch aus Dienstvertrag für Projektsteuerer

    | Bietet ein Ingenieur seine Leistung als „Bauherrenvertreter vor Ort“ an bzw. wird er mit der Projektsteuerung beauftragt, richtet sich sein Leistungsumfang nicht automatisch nach § 31 HOAI. Entscheidend ist vielmehr, was die Parteien vertraglich geregelt haben. Wird kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern werden nur Koordinations- und Informationsleistungen vereinbart, handelt es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg um einen Dienstvertrag. Daran ändert sich - so das OLG - selbst dann nichts, wenn neben dem Grundhonorar auch ein Erfolgshonorar vereinbart worden ist. |