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  • 26.06.2008 | Haftung

    Öffentliches Baurecht ist auch bei Details zwingend

    Die Abweichung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften stellt grundsätzlich einen gravierenden Mangel des Architekten- bzw. Ingenieurwerks dar. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hat gravierende Auswirkungen für alle Planer. Denn häufig wird gegen – allzu penible oder gar überflüssige – öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nur deshalb verstoßen, um eine praktikable Lösung zu schaffen. Damit sollten Sie in Zukunft äußerst vorsichtig sein. Geraten Sie mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (dazu gehören auch die DIN-Normen, die in den jeweiligen Bundesländern per Erlass als Baubestimmung eingeführt sind) in Konflikt, ist immer eine Auftraggeberentscheidung auf Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung (zum Beispiel Beratungsschreiben) notwendig.  

    Beachten Sie: Dass die Stadt oder Kommune eine Abweichung duldet, darf Sie nicht in Sicherheit wiegen. Monieren zum Beispiel Erwerber die Abweichung, haften Sie, wenn der Auftraggeber Ihr Vorgehen nicht ausdrücklich verlangt hat. Das zeigt der konkrete Fall. Dort war die Neigung einer Tiefgaragenzufahrt etwas steiler ausgeführt worden als es die Garagenverordnung für Hamburg vorsah. Die Stadt Hamburg duldete das, nicht aber die Erwerber der Eigentumswohnungen, zu denen die unterirdischen Stellplätze gehörten. Sie verlangten Schadenersatz, obwohl die Zufahrt voll funktionsfähig war, und bekamen diesen zugesprochen. (Beschlüsse vom 9.1.2008 und 25.3.2008, Az: 6 U 197/07) (Abruf-Nr. 081995)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 2 | ID 120064