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  • 01.01.2005 | Haftung

    Bauunternehmer versus Architekt: Die Lage wird brenzlig

    Bei Ausführungsmängeln gehen Gerichte zunehmend dazu über, Planer und bauleitende Ingenieure ins Zentrum des Verschuldens zu rücken. Besonders krass ist jüngst das Landgericht (LG) Kiel vorgegangen. Im konkreten Fall war der Auftraggeber des Architekten gleichzeitig ausführender Bauunternehmer. Nachdem die Bauarbeiten abgeschlossen waren, zeigten sich gravierende Mängel. In der Tiefgarage und in den Dachgeschossen kam Feuchtigkeit durch. Auch die Wärmedämmung des Gebäudes ließ zu wünschen übrig. Der Bauunternehmer, der die Mängel selbst produziert hatte, verklagte den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung auf Schadenersatz. Das LG verurteilte den Architekten, dem Bauunternehmer 50 Prozent der Kosten zu ersetzen, die durch die Mängel- beseitigung entstanden waren. Einfache Begründung der Kieler Richter: Der Architekt hatte durch seine mangelhafte Überwachung der Bauarbeiten 50 Prozent Anteil an den Schadensursachen. (Urteil vom 30.9.2004 Az: 6 O 100/01) (Abruf-Nr. 043075) 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 95436