Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.02.2009 | BGH gibt Vorgaben

    Die Arbeitsteilung zwischen Planungs-
    und Bauleitungsbüros: Tipps für die Praxis

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Architekt, ö.b.u.v. Sachverstän-
    diger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Auftraggeber splitten Aufträge gern nach der Leistungsphase 7. In der Praxis waren und sind hier Konflikte an der Tagesordnung. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Aufgabenverteilung zwischen planendem und bauleitendem Büro unklar ist. Daraus resultieren oft unnötige Terminverzögerungen und Schadenersatzforderungen. Diese lassen sich vermeiden, wenn die Beteiligten die Regeln zur Aufgaben- und Arbeitsverteilung kennen, die die aktuelle Rechtsprechung maßgeblich geprägt hat.  

    Der rechtliche Grundsatz

    Wenn der Bauherr Leistungen eines Planbereichs an der Schnittstelle zur Bauüberwachung trennt und an zwei unterschiedliche Büros vergibt, führt er selbst eine neue Schnittstelle ein. Die daraus folgenden Leistungsabgrenzungen und Aufgabenverteilungen muss der Auftraggeber der beiden Büros entweder vertraglich regeln oder er muss die Leistungsabgrenzungen koordinieren. Es sei denn, er hat diese Aufgabe an Dritte (zum Beispiel Projektsteuerer) delegiert.  

     

    Das Problem in der Praxis

    Im Tagesgeschäft sieht es aber meist so aus, dass die Leistungsabgrenzung den Planungsbüros selbst überlassen wird. Die Folgen liegen auf der Hand: Die Büros sind unterschiedlicher Auffassung, verbrauchen ihre Arbeitszeit unnötig und das bauleitende Büro muss die Lasten fast alleine tragen. Denn es trägt im Ergebnis die Verantwortung über die ordnungsgemäße und mangelfreie Ausführung auf der Baustelle - es kann sich nicht so einfach aus dem „Staub machen“.  

     

    Aktuelle Rechtsprechung entlastet Bauleitungsbüros

    So war jedenfalls bisher die Praxis. Die Betonung liegt auf „war“.Denn die Rechtsprechung - in Gestalt des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Landgerichts (LG) Bayreuth - hat jetzt zunehmend auch die planenden Büros in die Pflicht genommen, und zwar was die Aufgabenverteilung bei den folgenden beiden Fragen angeht: