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  • 03.05.2010 | Bauleitung aktuell

    Abrechnung bei Insolvenzen: Wer bekommt das Geld?

    Das Thema Insolvenzverfahren bei Bauunternehmen ist ein spannender Begleiter der Leistungsphase 8. Abschlags- oder Schlusszahlungen dürfen nämlich nicht mehr an ein Unternehmen geleistet werden, gegen das ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zahlung muss dann an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse erfolgen. Daraus resultiert folgende Frage: Kann ein Bauleitungsbüro für Zahlungen haften, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch an die Baufirma geleistet werden?  

    Unsere Antwort: Zunächst sollte die Rechnungsprüfung lediglich darin bestehen, die fachtechnisch berechtigte Zahlung festzustellen. Auf welches Konto die Zahlung zu richten ist, muss - falls nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart - das Ingenieurbüro im Zuge der Rechnungsprüfung nicht feststellen bzw. angeben. Das sollte Angelegenheit des Auftraggebers bleiben. Wird das Geld trotzdem auf das falsche Konto überwiesen, haftet der Auftraggeber bzw. das Planungsbüro nicht, wenn es nachweislich keine Kenntnis vom Insolvenz-verfahren hatte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.  

    Unser Tipp: Bestehen Zweifel an der Solvenz eines Auftragnehmers, können Sie diese durch Recherche auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de beseitigen. (Urteil vom 25.11.2009, Az: 31 U 15/04) (Abruf-Nr. 101253)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135424