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  • · Fachbeitrag · Wichtiges Urteil

    Wichtiges Urteil: Die Lph 5 übernehmender Auftragnehmer trägt das volle Haftungsrisiko

    | Ein ausführender Unternehmer, der sich vertraglich verpflichtet, die Ausführungs-, Werk- und Detailplanung zu erstellen, haftet für seinen Leistungsumfang. Er kann sich bei Mängeln nicht darauf berufen, die Vorleistungen der Planer seien mangelhaft gewesen. Er muss die Vorleistungen dahingehend prüfen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |

     

    Der planerische und praktische Hintergrund

    Bei vielen Baumaßnahmen erbringen Planungsbüros die Lph 1 bis 4 und erstellen anschließend noch die Ausschreibungsunterlagen. Im Saldo bearbeiten sie also die Lph 1 bis 4 und die Lph 6. Auf dieser Grundlage erstellt der Generalunternehmer (GU) dann die Ausführungsplanung.

     

    Das OLG Düsseldorf musste sich jetzt mit den Fragen befassen,

    • wie sich in solchen Fällen die Haftung verteilt und
    • ob der GU auf Festlegungen aus der Leistungsbeschreibung vertrauen darf.

     

    OLG Düsseldorf weist GU erhebliche Verantwortung zu

    Das Urteil ist für die planenden Berufe erfreulich. Das OLG hat dem GU erhebliche Verantwortung zugewiesen. Es hat folgende Aussagen gemacht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017, Az. 22 U 41/17, Abruf-Nr. 198909):

     

    • 1. Der GU muss die Leistungsvorgaben des Auftraggebers (bzw. des von ihm beauftragten Planungsbüros) prüfen; im vorliegenden Fall waren das die Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie die Leistungsbeschreibung.
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    • 2. Der GU muss alle behördlichen Vorgaben prüfen. Gleiches gilt für Umstände, die auf die Funktionstauglichkeit des vertraglich übernommenen Leistungsumfangs Einfluss ausüben können.
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    • 4. Um die Prüfungen vornehmen zu können, muss sich der GU den erforderlichen Sachverstand verschaffen (z. B. durch Beauftragung entsprechender Fachplaner und fachkundiger Spezialfirmen).

     

    Begründung: Der GU ist werkvertraglich verpflichtet, ein funktionstüchtiges und mangelfreies Werk herzustellen. Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, Vorleistungen zu prüfen. Ein ausführender Unternehmer, der die Ausführungsplanung selbst erstellt, muss auch für eine mangelfreie Ausführungsplanung Sorge tragen. Er kann nicht unreflektiert Ausführungsvorgaben aus der Entwurfsplanung oder aus der Leistungsbeschreibung übernehmen.

     

    FAZIT | Für Planungsbüros bedeutet dies eine nennenswerte Haftungsentlastung, weil Mängel in oben genannten Planungsvorgaben im Regelfall einer Prüfung (und Aufdeckung) durch den ausführenden Unternehmer bedürfen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 10 | ID 45099797