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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Ausführender Auftragnehmer muss widersprüchliche Planung nicht monieren

    | Die Bedenkenanmeldung und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass der ausführende Unternehmer den Planer faktisch von der Haftung für ein mangelfreies Werk freistellt. Folglich ist der Bauunternehmer nicht generell verpflichtet, bei einer ungeeigneten oder unwirtschaftlichen Planung Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden. Das hat das OLG Dresden klargestellt. |

     

    Der Fall vor dem OLG Dresden

    Im konkreten Fall hatte ein Auftragnehmer erheblich mehr Betonstahl verbaut als in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen war. Diese Mehrmengen wollte er vergütet bekommen und gestaltete seine Schlussrechnung entsprechend. In der Tat war es so, dass die Mengenvordersätze der Positionen im LV bei weitem nicht ausreichten, um die Ausführung entsprechend den Bewehrungsplänen durchzuführen.

     

    Der Auftraggeber wollte den Vergütungsanspruch abwehren. Er berief sich darauf, dass der Auftragnehmer ihn hätte informieren müssen, dass im LV zu geringe Stahlmengen vorgesehen waren und die Planung folglich mangelhaft war. Da der Auftragnehmer aber seine Bedenkenhinweispflicht (§ 4 Abs. 3 VOB/B) verletzt habe, habe er keinen Anspruch auf Vergütung des Mehrstahls. Das OLG sah das anders. Ein ausführender Unternehmer muss nicht auf Widersprüche zwischen dem Bewehrungsplan und dem LV hinweisen (OLG Dresden, Urteil vom 23.6.2015, Az. 4 O 44/15, Abruf-Nr. 145391).

     

    Folgen für die Planungspraxis

    Als Planer sollten Sie Kostensteigerungen, die sich daraus ergeben, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen von den Mengenvordersätzen im LV abweichen, selbst erkunden und in Ihre Kostensteuerung einbeziehen, wenn Sie eine Kostengrenze zugesichert haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Steuern Sie also besser selbst, statt sich auf Hinweispflichten Dritter zu verlassen. Um die vorausschauende Kostentransparenz deutlich zu erhöhen, sind viele Kollegen dazu übergegangen, die LV-Positionen so zu gliedern, dass kostenrelevante Bauteile eine eigene Position bilden. Diese Positionen werden dann jeweils anhand der Aufmaße abgerechnet. Damit wird die Chance gewahrt, etwaige Abweichungen der Mengenansätze früh zu erkennen.

     
    • Beispiel

    Bei mittleren und großen Projekten kann der Betonstahl für die Gründung und das Erdgeschoss in eine eigene Position eingestellt werden, die im Zuge der Abschlagsrechnung für sich mengenmäßig erfasst und abgerechnet wird. Die Ergebnisse aus diesen geprüften Abschlagsrechnungen ermöglichen eine Prognose hinsichtlich des weiteren möglichen Betonstahlverbrauchs.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 13 | ID 43604069