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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Neues Urteil: Objektplaner schuldet keine intensive Prüfung der Fachplanung

    | Objektplaner (Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) müssen Planungsleistungen der Fachplaner nicht auf fachliche Richtigkeit prüfen. Sie müssen aber reagieren, wenn sie Erkenntnisse haben, dass die Planung mangelhaft sein könnte. Das lehrt ein vom BGH bestätigtes Urteil des OLG Nürnberg. |

     

    Objektplaner schuldet keine umfassende Prüfung

    Der Objektplaner ist nicht verpflichtet, die Fachplanung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Das kann der Objektplaner nicht, weil er nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Das hat das OLG Nürnberg mit Billigung des BGH festgestellt (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2014, Az. 13 U 1896/11, Abruf-Nr. 195972; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. VII ZR 63/14).

     

    Vier zentrale Aussagen

    Die Richter haben ihre Entscheidung in vier Leitsätze gekleidet, die sinngemäß wie folgt lauten: