Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Muss der Objektplaner die Vertragsinhalte der weiteren Planungsbeteiligten kennen?

    | „Muss mir mein Auftraggeber mitteilen, was er mit anderen Planungsbeteiligten (TGA-Planer, Tragwerksplaner, Bauphysiker etc.) vertraglich vereinbart hat?“ Diese Frage ist jüngst bei einem Erfahrungsaustausch-Kreis für Architekten und Ingenieure diskutiert worden. PBP liefert die Antwort. |

     

    Die rechtliche Beurteilung

    Ein Auftraggeber muss dem Objektplaner konkret darlegen, welche Leistungen er den weiteren an der Planung Beteiligten beauftragt hat. Nur mit diesen Informationen ist es dem Objektplaner möglich, seiner Beratungs- und Koordinationspflicht sachgerecht nachzukommen. Folge: Wenn ein Auftraggeber Ihnen konkrete fachliche Vertragsinhalte vorenthält, die er mit anderen Fachplanern vereinbart hat, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.

     

    Es reicht i. d. R. nicht, lediglich das Leistungsbild zu übergeben. Der Objektplaner muss z. B. auch den Leistungsumfang zu termin- und kostenbezogenen Pflichten der weiteren Planungsbeteiligten kennen. Nicht erforderlich ist es, die Honorarvereinbarungen zu offenbaren, die zwischen Auftraggeber und Fachplaner bzw. Berater getroffen wurden.

     

    Der fachliche und HOAI-rechtliche Hintergrund

    Sind Sie als Objektplaner über diese Dinge im Unklaren gelassen worden, sollten Sie beim Auftraggeber anfragen und um die vereinbarten Leistungsinhalte und sonstigen Verpflichtungen bitten. Begründen Sie das damit, dass Sie Ihre Terminplanungs-, Koordinations- und Beratungsleistungen nur dann ordnungsgemäß erbringen können, wenn Sie diese Vertragsinhalte kennen.

     

    Das hat den fachlichen Hintergrund, dass Sie den Auftraggeber schon in der Lph 1 zum gesamten weiteren Leistungs- und Untersuchungsbedarf informieren müssen. Diese Beratung betrifft nicht nur Ihr Leistungsbild, sondern auch die Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten.

     

    PRAXISHINWEIS | Will der Bauherr die entsprechenden Informationen nicht herausgeben, sollten Sie ihm als Objektplaner vorsorglich einen entsprechenden Beratungsbrief schicken und auf die Herausgabe drängen. Machen Sie dem Bauherrn deutlich, was passieren kann, wenn er Ihnen diese Unterlagen vorenthält. Tun Sie das schon in der Lph 1, auch um Ihr Haftungsrisiko zu reduzieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Musterschreiben „Lph 1: Abfrage von Planungsgrundlagen“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 37635500
    • Sie haben Interesse, sich mit Kollegen regelmäßig auszutauschen? PBP hat zusammen mit den Moderatoren Rüdiger Weng und Knut Marhold drei Erfa-Kreise für Planer am Bau initiiert. Dort können Sie reinschnuppern. Informieren Sie sich auf bau-erfa.de/planer-am-bau.htm oder mailen Sie an pbp@iww.de → Stichwort „Erfa-Kreis“.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 16 | ID 44585158