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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Gekündigte Planungsverträge: Wagnis gehört nicht zum ersparten Aufwand

    | Ein Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 S. 2 BGB abzuziehen, da hiermit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll. Das hat der BGH zum Wohle der planenden Berufe entschieden. Ziehen Sie daraus die richtigen Konsequenzen und lassen Sie sich bei der Abrechnung vom Auftraggeber gekündigter Verträge „kein X für ein U vormachen“. |

    Die Regelung des § 649 BGB

    Die Abrechnung eines vom Auftraggeber frei gekündigten Vertrags richtet sich nach § 649 BGB. Diese ist im Zuge des Forderungssicherungsgesetzes zum 1. Januar 2009 geändert worden und lautet seit dem wie folgt:

     

    1) Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

    2) Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    3) Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf vom Hundert der vereinbarten noch nicht verdienten Vergütung zustehen.