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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Abnahme und Verjährung der Planung und Überwachung: BGH kippt „innovative“ Klausel

    | Architekten und Ingenieure, die alle Lph in Auftrag haben, sind sehr, sehr lange in der Gewährleistung. Da kann man schon mal auf den Gedanken kommen, die Gewährleistungsfrist durch eine „selbstgestrickte innovative“ Vertragsklausel (in den eigenen AGB) zu verkürzen. Eine Entscheidung des BGH lehrt, dass Sie besser nach professionellen Wegen suchen sollten, faire Gewährleistungsfristen zu erreichen. |

     

    Um diese Verjährungsklausel ging es

    Im entschiedenen Fall hatten die Parteien folgende Regelung vereinbart:

     

    Vertragsklausel / Abnahme der Planerleistung

    „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die Lph 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts.“