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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Pauschalvergütung im Vergabeverfahren akzeptiert: Keine Chance auf Nachforderung eines HOAI-Honorars

    | Wird für die Erstellung einer Planungsstudie in einem öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte eine „Entschädigung“ von 6.000 Euro angeboten und erklärt sich der Planer mit dieser Pauschalvergütung einverstanden, ist es ihm verwehrt, für die Erstellung der Studie ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI (hier: in Höhe von über 250.000 Euro) zu fordern. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Gehört zu den Vergabeunterlagen eine Vergütungsregelung und geben Sie ein Angebot ab, erklären Sie damit, mit dieser Honorarregelung einverstanden zu sein. Sie sind an dieses Angebot gebunden und können sich, wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten haben, nicht mehr darauf berufen, die Vergütung sei zu gering oder es liege ein vergütungspflichtiger Lösungsvorschlag vor. Der einzig gangbare Weg, die Vergütungsreglung zu Fall zu bringen, besteht darin, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten und darin zu fordern, dass der Auftraggeber entweder die Entschädigung erhöht oder die von ihm an die Konzeptidee gestellten Anforderungen herabsetzt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, Az. X ZR 77/14, Abruf-Nr. 185612).

     

    Wichtig | Das Urteil gilt auch für das - seit 18. April 2016 geltende - neue Vergaberecht.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 44035883