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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Architekten müssen Wirkung von Maßnahmen zur Baugrubensicherung einschätzen können

    | Bei Baumaßnahmen, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu bestehenden Bauwerken durchgeführt werden, müssen auch Objektplaner besondere Vorsicht walten lassen. Sie dürfen sich nicht blind auf das verlassen, was Fachplaner bzw. -berater an Bauverfahren ausgearbeitet haben. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Jena, die nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH rechtskräftig geworden ist. |

     

    Der Fall vor dem BGH

    Im vorliegenden Fall hatte sich der Architekt nicht damit befasst, ob eine vom Baugrundberater empfohlene Baugrubensicherung durch Spundwände zu Erschütterungen und Setzungen führen könnte. Später stellte sich das Verfahren als ungeeignet heraus. Es kam zu Schäden am Nachbarhaus. Der Architekt rückte neben dem Baugrundgutachter ins Haftungsvisier. Hätte er im Rahmen seiner Pflicht zur ganzheitlichen Koordination erkennen müssen, dass das Verfahren unbrauchbar war? Hätte er fachliche Vorgaben aus seiner Sphäre machen müssen, um den Schaden zu verhindern?

     

    Die Entscheidung

    Das OLG Jena (Urteil vom 17.09.2015, Az. 1 U 531/14, Abruf-Nr. 197766) und der BGH (Beschluss vom 30.08.2017, Az. VII ZR 245/15, Zurückweisung der NZB) beantworteten beide Frage mit „Ja“. Dass sich der Architekt nicht damit befasst hatte, welche Folgen die Erschütterungen nach sich ziehen können, gilt als Beratungs- und Koordinationsmangel.