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  • 01.09.2015 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Zweimonatiges Bewohnen ist keine konkludente Abnahme

    | Ein Abnahmewille des Auftraggebers kann erst in Betracht gezogen werden, wenn ihm die ordnungsgemäße Leistung des Planers wenigstens in groben Umrissen sicher erscheinen kann. Dies setzt je nach Leistung zumindest eine Nutzungsdauer von über zwei Monaten voraus, entschied das OLG München. |