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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Planer und Bauunternehmer haften gesamtschuldnerisch

    | Ist ein Mangel sowohl auf einen Planungs- als auch einen Ausführungsmangel zurückzuführen, haften Planer und ausführendes Unternehmen gesamtschuldnerisch (und nicht nur verkürzt mit einer bestimmten Haftungsquote). Ein Ausgleich findet lediglich im Innenverhältnis statt. Das hat der BGH nochmals klargestellt. |

     

    Planer, die vom Bauherrn mit einem Haftungsfall konfrontiert werden, tun also gut daran, dem ausführenden Unternehmen den Streit zu verkünden, um nicht allein die volle Haftung tragen zu müssen. Dabei gilt es auch auf die - kürzeren - Verjährungsfristen unter Gesamtschuldnern zu achten. Hier gilt nämlich eine kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, Az. VII ZR 144/10; Abruf-Nr. 122257)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34723000