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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten bei V+V

    Erneuerung der Einbauküche: AfA statt Sofortabzug erst ab 2017

    | Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (3.8.16, IX R 14/15 ; MBP 17, 21 ) sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut über zehn Jahre abzuschreiben. Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das BMF wendet das BFH-Urteil zwar in allen noch offenen Fällen an - verpflichtend aber erst für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2017 (BMF 16.5.17, IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, Abruf-Nr. 194094 ). |

     

    Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des VZ 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der bisherigen Rechtsprechung des BFH (13.3.90, IX R 104/85) profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44702769

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