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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Zinsen aus Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten absetzbar?

    | Um Streitigkeiten mit dem FA über den Abzug von Zinsaufwendungen im Rahmen des § 21 EStG bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten Darlehen nach Möglichkeit vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen werden. Dies verdeutlicht ein Urteil des FG Köln (24.3.11, 10 K 2959/09, Rev. BFH unter IX R 30/11, Abruf-Nr. 113986 ). |

     

    Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben oder aus Darlehen, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (BFH 23.8.99, GrS 2/97). Nach Meinung des FG Köln sind diese Ausführungen nicht übertragbar, wenn ein Ehegatte ein Darlehen im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Selbst wenn der Eigentümer-Ehegatte eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat, sind die Zinsen nicht absetzbar.

     

    HINWEIS | Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, liegen nach dem FG-Urteil Werbungskosten vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mieteinnahmen zur Begleichung der Schuldzinsen verwendet werden. Dabei müssen aus den Mieteinnahmen zunächst die laufenden Immobilienkosten und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die Eigenmittel (Mieteinnahmen) darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten abziehbar.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 31017860

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