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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

    | Der BFH (30.8.17, XI R 37/14 ) hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind. Deshalb muss der Pokerspieler von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen. |

     

    Sachverhalt

    Der Pokerspieler nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.

     

    Das FA und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass er als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses (Verlust seines Geldeinsatzes) gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

     

    Entscheidung

    Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

     

    Beachten Sie | Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Einen ausführlichen Beitrag hierzu finden Sie unter MBP 16, 34 („Pokergewinne können steuerpflichtig sein: Die Frage ist nur, wann?“).

    Quelle: BFH, PM Nr. 66 vom 25.10.17

    Quelle: ID 45009236

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