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  • · Fachbeitrag · Stromsteuer

    Stromsteuerentlastung: Bei diesen Punkten schauen die Außenprüfer ganz genau hin

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Auch für relativ kleine Unternehmen bietet das Stromsteuergesetz eine interessante zweistufige Entlastungsmöglichkeit. Bei den Anträgen sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, um bei eventuellen Außenprüfungen der Zollverwaltung Mehrergebnisse zu vermeiden. Da die Mehrergebnisse im Bereich der Stromsteuer oftmals einer bußgeldrechtlichen Würdigung unterliegen, sollte man den Mandanten bereits vor der Antragstellung auf die Standard-Risiken hinweisen. |

    1. Rechtliche Grundlagen

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich nach § 9b StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen) 5,13 EUR je Megawattstunde vom jeweiligen Hauptzollamt vergüten lassen. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

     

    • Der Entlastungsbetrag muss 250 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 9b Abs. 2 S. 2 StromStG). Es können also nur Unternehmen profitieren, deren Jahresstromverbrauch mehr als 48,73 MWh (250/5,13) betragen hat.

     

    • Der Strom wurde für betriebliche Zwecke entnommen.

     

    • Der Strom ist nicht bereits wegen der in § 9 Abs. 1 StromStG aufgeführten Tatbestände ohnehin stromsteuerbefreit.

     

    Darüber hinaus können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) beantragen. Hier erfolgt grundsätzlich eine Entlastung i.H. von 90 % der gezahlten Stromsteuer. Der mögliche (nicht der beantragte) Entlastungsbetrag nach § 9b StromStG ist jedoch beim Spitzenausgleich ebenso mindernd zu berücksichtigen, wie ein Sockelbetrag i.H. von 1.000 EUR (§ 10 Abs. 1 StromStG).

     

    Zudem wird der Entlastungsbetrag nach § 10 StromStG durch einen separat zu ermittelnden Entlastungseffekt bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung (RV) gemindert, was durch die ökologische Steuerreform begründet ist. Der Effekt ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen RV-Satz i.H. von 20,3 % und einem fiktiven Satz i.H. von 19,5 % bzw. einem aktuell niedrigeren Beitragssatz.

     

    Der Spitzenausgleich wird für die Antragsjahre 2013 und 2014 nur gewährt, wenn das Unternehmen nachweist, dass es damit begonnen hat, Energiemanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme oder - als kleines und mittleres Unternehmen - alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen (§ 10 Abs. 4 StromStG). Ab dem Antragsjahr 2015 müssen die Unternehmen dann den Betrieb eines solchen Systems nachweisen. Ferner muss das gesamte Produzierende Gewerbe für das Antragsjahr 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität nachweisen. Da der Zielwert von 1,3 % erreicht wurde, kann die Steuerentlastung für das Antragsjahr 2015 gewährt werden (vgl. BGBl I 15, 26).

     

    MERKE | Für das Kalenderjahr 2014 sind die Anträge bis zum 31.12.15 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Die Antragsformulare können unter www.zoll.de heruntergeladen werden.

     

    2. Typische Punkte bei der Außenprüfung

    Nachfolgend sind wichtige Punkte aufgeführt, die bei einer Außenprüfung der Zollverwaltung routinemäßig geprüft bzw. beanstandet werden.

     

    2.1 Märzklausel

    Im Zuge des Entlastungsantrags nach § 10 StromStG müssen u.a. die Arbeitgeberbeiträge zur RV für das Entlastungsjahr angegeben werden. Bei einer Prüfung durch den Zoll fordern die Außenprüfer einen Nachweis der RV-Beiträge an (Lohnjournal oder Lohnartenreport). Wurde der Entlastungsantrag bereits in den ersten drei Monaten des Folgejahrs gestellt, besteht häufig die Gefahr einer Abweichung zwischen den RV-Beiträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Außenprüfung. Ursache für eine solche Abweichung ist die Märzklausel. Nach § 23a Abs. 4 SGB IV müssen nämlich einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. gezahlt werden, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugerechnet werden, wenn sie vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Problematik der Märzklausel kann dadurch gelöst werden, dass der Entlastungsantrag nach § 10 StromStG erst gestellt wird, wenn die Lohnabrechnung für den Monat März abgeschlossen ist.

     

    2.2 Stromverbrauch durch Fremdfirmen

    Eine weitere routinemäßige Anforderung des Außenprüfers ist eine Übersicht über die jeweiligen Gesellschaftsstrukturen am Standort (Organigramm).

     

    • Beispiel

    Neben der antragstellenden A-GmbH & Co. KG ist am Standort eine zweite Gesellschaft ansässig, die als Komplementärin der KG fungiert. In der Komplementär-Gesellschaft sind drei Geschäftsführer angestellt. Sie nutzen jeweils ein Büro im Verwaltungsgebäude der KG. Separate Stromzähler wurden nicht installiert.

     

    Wird der in den drei Büros verbrauchte Strom nicht (schätzungsweise) herausgerechnet, sind die Strommengen im Entlastungsantrag der KG zu hoch angesetzt, was der Prüfer sicherlich beanstanden wird.

     

    Die gleiche Problematik würde sich ergeben, wenn die KG die Vertriebsfunktion aus Haftungsgründen auf eine separate GmbH ausgelagert hat und die Mitarbeiter der Vertriebs-GmbH ebenfalls im Verwaltungsgebäude der KG untergebracht sind. Auch der Stromverbrauch dieser Mitarbeiter würde bei einer Außenprüfung beanstandet.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Idealfall sind separate Zähler vorhanden, um die Strommengen, die auf die nicht begünstigten Unternehmen entfallen, bei der Erstellung des Entlastungsantrags herausrechnen zu können. Falls keine separaten Stromzähler zur Verfügung stehen, sollte der schädliche Verbrauch geschätzt werden.

     

    Auch eine Betriebsbesichtigung gehört zum standardisierten Ablauf bei einer Außenprüfung. Hierbei interessiert sich der Prüfer häufig für externe (Montage-)Mitarbeiter. Hintergrund für das Interesse ist ein Urteil des BFH (25.9.13, VII R 64/11). Danach steht einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Strommengen keine Steuerbegünstigung zu, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden. Dieselbe Problematik ergibt sich z.B. auch beim Betrieb von Kantinen durch Dritte.

     

    Aktuell ist zwar noch ein Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. VII R 57/13). Hier geht es um die konkrete Streitfrage, wem Stromverbräuche in einem Lager zuzurechnen sind, das im Eigentum eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes steht, aber von einem Dienstleister betrieben wird, dem insbesondere die Einlagerung, das Lagern und die Auslagerung der Produkte überlassen wurde. Vor dem Hintergrund der negativen Entscheidung der Vorinstanz (FG Hamburg 24.10.13, 4 K 137/12) und dem Urteil des BFH vom 25.9.13 ist hier aber nur wenig Hoffnung angebracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Derzeit wird die Thematik „Stromentnahme durch Fremdfirmen“ bei Außenprüfungen der Zollverwaltung verstärkt aufgegriffen. Dabei ist zu beachten, dass sowohl eine Rückforderung der Steuerentlastung als auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens drohen. Betroffene Unternehmer sollten dies bei der Erstellung der Entlastungsanträge beachten und eine sachgerechte Schätzung vornehmen.

     

    Zu den Routinefragen bei einer Außenprüfung der Zollverwaltung gehört schließlich auch, ob ein Funkmast auf dem Werksgelände installiert ist. Ist dies der Fall und ist der Betreiber der Netzanbieter (Regelfall), ergibt sich im Kern die gleiche Problematik.

     

    PRAXISHINWEIS | Sind keine separaten Zähler vorhanden, sollte auch hier eine Schätzung erfolgen, wobei die Funkmastbetreiber hierbei in der Regel weiterhelfen können.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 99 | ID 43300289

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