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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung

    Manipulationssichere Registrierkassen werden Pflicht

    | Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I 16, 3152) erhält die Kassenführung mittels Registrierkassen neue Spielregeln. Bei vielen Punkten gibt es aber zumindest in zeitlicher Hinsicht vorerst Entwarnung, wie der folgende Überblick zeigt. |

     

    Mit Wirkung ab 29.12.16 wurde § 146 Abs. 1 AO angepasst. Danach sind Kassenein- und Kassenausgaben täglich festzuhalten (zuvor als Soll-Vorschrift ausgestaltet). Zudem wurde die Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich verankert. Eine Ausnahme besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

     

    Beachten Sie | Bereits das BMF (26.11.10, IV A 4 - S 0316/08/10004-07) sah für elektronische Registrierkassen eine Einzelaufzeichnungspflicht vor. Jedoch gab es für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden konnten. Da dieses Zugeständnis zum 31.12.16 endete, sind diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar.

     

    Ab 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Diese erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde - und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

     

    Ab 2020 treten die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes in Kraft. Zu nennen sind insbesondere folgende Punkte:

    • Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
    • Erweiterung der Steuergefährdungstatbestände des § 379 AO.
    • Mitteilungspflicht über das verwendete Aufzeichnungssystem.
    • Grundsätzlich verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.22 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie sind bauartbedingt nicht aufrüstbar, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a AO (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 19 | ID 44476518

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