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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Überlassung von Parkplätzen an Mitarbeiter

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Gerade in Großstädten und attraktiven Innenstadtlagen können Arbeitgeber Mitarbeiter mit einer Parkplatzgestellung an sich binden. Der Beitrag stellt die lohn- und umsatzsteuerlichen Folgen sowohl bei einer unentgeltlichen als auch bei einer vergünstigten Parkraumüberlassung vor. |

    1. Unentgeltliche Parkplatzgestellung

     

    • Sachverhalt

    In der näheren Umgebung des Firmensitzes des U gibt es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden darf. U überlegt, mehrere Stellplätze im Parkhaus gegenüber anzumieten und diese seinen Mitarbeitern während der Arbeitszeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. U müsste je Stellplatz 180 EUR monatlich bezahlen. Er fragt seinen Steuerberater nach den steuerlichen Folgen.

     

    Zunächst werden die Folgen bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung dargestellt. Im Anschluss wird die Umsatzsteuer betrachtet.

     

    1.1 Lohnsteuer- und Sozialversicherung

    Stellt der Arbeitgeber für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit eine Parkmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung, dann handelt es sich insoweit um eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Annehmlichkeit, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt (FinMin NRW 17.12.80, S 2351-1-V B 3, LSt-Kartei Teil B § 3 EStG, Fach 4 Nr. 103).

     

    Auch die eindeutige Privilegierung einzelner Arbeitnehmer bei der Parkplatzvergabe führt nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das anderslautende Urteil des FG Köln (15.3.06, 11 K 5680/04, rkr.) wird über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet (vgl. u. a. OFD Münster 25.6.07, Kurzinformation ESt Nr. 017/2007).

     

    MERKE | Ersetzt dagegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren, z. B. für einen vom Arbeitnehmer angemieteten Einstellplatz in der Nähe des Arbeitsplatzes, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Auch eine Pauschalbesteuerung von 15 % (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG) kommt nicht in Betracht, da die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten angesetzt werden können.

     

    Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung des Arbeitgebers ist allenfalls bei Parkgebühren als Reisenebenkosten einer Auswärtstätigkeit möglich.

     

    1.2 Umsatzsteuerliche Beurteilung

    Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entfällt mangels Entgeltlichkeit, es bleiben aber die Ersatztatbestände des § 3 Abs. 9a UStG zu prüfen. Die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG setzt voraus, dass die Überlassung für den privaten Bedarf des Personals erfolgt, demnach nicht überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Somit ist die Gestellung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht umsatzsteuerbar (vgl. A 1.8 Abs. 4 S. 3 Nr. 5 UStAE). Dasselbe gilt auch dann, wenn die Parkplätze durch den Arbeitgeber in Büronähe angemietet und den Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

     

    Die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Parkplatzes ist damit im Ergebnis nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt (A 1.8 Abs. 4 UStAE). U hat aus etwaigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit den Stellplätzen Anspruch auf Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen.

    2. Verbilligte Parkplatzgestellung

     

    • Sachverhalt

    Wie Sachverhalt zu 1. U möchte jedoch, dass sich die Mitarbeiter an den Stellplatzgebühren beteiligen. Der Bruttolohn soll dafür um jeweils 100 EUR monatlich herabgesetzt werden.

     

    2.1 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Auch die verbilligte Überlassung von Parkraum stellt einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse dar.

     

    Aber: Gehaltsumwandlungen in diesem Zusammenhang werden steuerlich nicht anerkannt. Der Bruttolohn bleibt damit unverändert hoch und wird nicht um die vereinbarte Kostenbeteiligung gemindert. Der Arbeitnehmer beteiligt sich im Wege des abgekürzten Zahlungswegs durch Verrechnung mit zugeflossenem und lohnsteuerpflichtigem Barlohn.

     

    2.2 Umsatzsteuerliche Beurteilung

    Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz gegen Kostenbeteiligung, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (BFH 14.1.16, V R 63/14). Die Ausführungen in A 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE beziehen sich ausschließlich auf unentgeltliche Leistungen, nicht jedoch auf Sachleistungen, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gegen ein verbilligtes Entgelt erbringt. Nach A 1.8 Abs. 1 S. 3 UStAE sind u. a. sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt.

     

    Beachten Sie | Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG begünstigt und unterliegt somit dem Regelsteuersatz von 19 %.

     

    Die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) fand zumindest im Streitfall des BFH keine Anwendung, da die Gestellung der Parkplätze nicht „aufgrund des Dienstverhältnisses“ im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt wurde (BFH 14.1.16, a. a. O., vgl. auch Vorinstanz FG Düsseldorf 23.5.14, 1 K 1723/13 U). Die verbilligte Überlassung der Parkplätze befriedigte zwar auch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers, sein Fahrzeug während der Arbeitszeit in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen zu können. Diese Folge kann aber durch den vom Arbeitgeber angestrebten betrieblichen Zweck überlagert werden. Im Urteilsfall hatten die Mitarbeiter ihre Fahrzeuge vor der durch den Arbeitgeber erfolgten Anmietung der Parkplätze mehrfach täglich umparken müssen, was die betrieblichen Abläufe gestört hatte. Auch vor diesem Hintergrund wurde das überwiegende betriebliche Interesse an der Parkplatzanmietung bejaht.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn die Parkplatznutzung auch außerhalb der Dienstzeit möglich ist, könnte eine strengere Wertung möglich sein. Die Folge wäre dann eine Erhebung der Umsatzsteuer auf die anfallenden Kosten des Arbeitgebers und nicht auf die geringere Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer. Allerdings ist bei arbeitstäglicher betrieblicher Nutzung und nur gelegentlicher zusätzlicher privater Nutzung (privater Einkauf, Stadtbummel) nach meiner Einschätzung noch kein schädliches privates Überwiegen gegeben.

     

    Bei Nichtanwendung der Mindestbemessungsgrundlage muss Arbeitgeber U monatlich 15,97 EUR (100 EUR / 1,19 × 0,19) Umsatzsteuer je Arbeitnehmer an das FA abführen. Aus etwaigen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit den Stellplätzen hat U Anspruch auf Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 47 | ID 45070018

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