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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Fahrradleasing über den Arbeitgeber

    | Möchte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter langfristig an sein Unternehmen binden, deren Gesundheit fördern und ihnen zusätzlich einen Steuervorteil bieten, ist das Fahrradleasing eine interessante Möglichkeit. Der praktische Fall stellt die Funktionsweise vor und verdeutlicht diese anhand eines Zahlenbeispiels. |

    1. Sachverhalt

    Die X-GmbH führt mit allen Mitarbeitern ein jährliches Personalgespräch. Peter Müller, der kaufmännische Leiter, möchte den Arbeitnehmern bei dieser Gelegenheit gern ein „kleines Schmankerl“ anbieten, um die Stimmung bei den Gesprächen positiv zu beeinflussen - und zwar die Überlassung von Firmenfahrrädern auch zur privaten Nutzung. Im Vorfeld erkundigt er sich bei dem Steuerberater der X-GmbH, wie dieses Modell funktioniert und wie es ausgestaltet werden sollte.

    2. Die Grundzüge des Modells

    Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder auch zur privaten Nutzung, dann liegt dem oft folgendes Vertragsmodell zugrunde:

     

    • Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag.
    • Mit einem Leasinggeber schließt der Arbeitgeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit (oftmals 36 Monate).
    • Für diesen Zeitraum schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Überlassungsvertrag ab, wobei die private Nutzung zugelassen wird.
    • Das Gehalt wird für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag reduziert (oftmals in Höhe der Leasingrate).
    • Der Arbeitnehmer muss das Fahrrad auf eigene Kosten warten und pflegen. Er trägt auch das Haftungsrisiko. Im Gegenzug erhält er die Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber.
    • Oftmals ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung kaufen kann.

     

    2.1 Wirtschaftlicher Leasingnehmer

    Zu diesem Vertragsmodell hat die OFD NRW (3.5.16, Kurzinfo LSt 1/2016) jüngst Stellung bezogen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist.

     

    Ist der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Leasingnehmer einzustufen, hat dies folgende lohnsteuerliche Konsequenzen: Die Fahrradüberlassung ist nicht nach der Ein-Prozent-Regelung/Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Vielmehr liegt ein geldwerter Vorteil vor, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Leasinggebühren zu ermitteln ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer wird, kann durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung verhindert werden. Die OFD NRW (a. a. O.) weist hier u. a. auf folgende Aspekte hin:

     

    • Wird vereinbart, dass das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht, indiziert dies, dass die Überlassung des Fahrrads an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Entsprechende Klauseln sind daher für die Annahme einer wirtschaftlichen Zurechnung beim Arbeitnehmer schädlich.

     

    • Ist eine solche Einschränkung nicht im Vertrag enthalten, ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingvertrags beim Arbeitgeber verbleiben. Ist der Arbeitgeber etwa durch den Leasingvertrag verpflichtet, für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen, gibt er diese Pflicht aber nicht an den Arbeitnehmer weiter, bzw. übernimmt er die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer.
     

    2.2 Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

    Die lohnsteuerliche Beurteilung hängt zudem auch davon ab, ob das Beförderungsmittel als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzustufen ist. Hier ist wie folgt zu unterscheiden (vgl. LGP 16, 132):

     

    • E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie sind bereits ab mehr 6 km/h als Kraftfahrzeuge zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 2 StVG).

     

    • Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt
      • die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie als Fahrrad;
      • eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, gelten sie als zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG).

     

    Der geldwerte Vorteil beträgt 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer. Die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anzuwenden (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12, S 2334).

     

    Bei der Überlassung von Fahrrädern entfällt die zusätzliche Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Umkehrschluss: Ist ein E-Bike oder Pedelec als Kraftfahrzeug einzustufen, sind zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

    3. Das Modell in Zahlen

    Das folgende Beispiel verdeutlicht die Effekte bei einem ledigen, konfessionslosen Arbeitnehmer (40 Jahre) mit einem Bruttolohn von 2.500 EUR/Monat. Die unverbindliche Preisempfehlung des Fahrrads (keine Einstufung als Kraftfahrzeug) beträgt 2.999 EUR. Der Leasingvertrag wird über 36 Monate mit einer Rate von 80 EUR pro Monat und einer Kaufoption von 10 % (299,90 EUR) abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist wirtschaftlicher Leasingnehmer.

     

    • Vergleich der monatlichen Lohnabrechnungen
    Lohnabrechnung
    bisher
    Lohnabrechnung
    Leasingmodell

    bisheriger Bruttolohn

    2.500,00 EUR

    2.500,00 EUR

    abzüglich Gehaltsumwandlung

    0,00 EUR

    - 80,00 EUR

    zuzüglich geldwerter Vorteil

    (1 % von 2.900 EUR)

     

    0,00 EUR

     

    + 29,00 EUR

    Bruttolohn (LSt-/SV-pflichtig)

    2.500,00 EUR

    2.449,00 EUR

    abzüglich LSt und Soli

    - 330,38 EUR

    - 317,37 EUR

    abzüglich SV-Abgaben Arbeitnehmer

    - 516,88 EUR

    - 506,34 EUR

    abzüglich geldwerter Vorteil

    (keine Auszahlung)

     

    0,00 EUR

     

    - 29,00 EUR

    Auszahlungsbetrag

    1.652,74 EUR

    1.596,29 EUR

     
    • Kosten des Fahrrads bei Nutzung des Leasingmodells

    monatliche Mehrbelastung durch Fahrradleasing

    (1.652,74 EUR abzüglich 1.596,29 EUR)

     

    56,45 EUR

    Mehrbelastung durch Fahrradleasing im Leasingzeitraum

    (56,45 EUR x 36 Monate)

     

    2.032,20 EUR

    zuzüglich Nutzung der Kaufoption

    299,90 EUR

    Gesamtkosten durch Fahrradleasing

    2.332,10 EUR

     
    • Auswirkungen für den Arbeitnehmer

    Kosten für das Fahrrad bei „normalem“ Kauf

    2.999,00 EUR

    Kosten für das Fahrrad bei Anwendung des Leasingmodells

    2.332,10 EUR

    Ersparnis für den Arbeitnehmer

    666,90 EUR

     

    Im Ergebnis ist das Leasingmodell für den Arbeitnehmer um 666,90 EUR günstiger als der „normale“ Kauf. Dies entspricht einem Rabatt von rund 22 % auf die unverbindliche Preisempfehlung des Händlers. Hier ist indes zu beachten, dass sich der Vorteil verringert, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Gegenwert erwirbt. Der Differenzbetrag ist nämlich Arbeitslohn von dritter Seite (OFD NRW a. a. O.).

     

    FAZIT | Für die X-GmbH ist das Modell im Wesentlichen kostenneutral. Buchhalterisch tauscht sie lediglich Personal- gegen Leasingaufwand. Die hieraus resultierenden Effekte bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sind sicherlich zu vernachlässigen. Die X-GmbH spart durch die Barlohnumwandlung sogar Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Es ist jedoch zu beachten, dass das Modell erst bei relativ teuren Fahrrädern zu nennenswerten Effekten für den Arbeitnehmer führt. Wegen des Verwaltungsaufwands werden sicherlich auch die Fahrradhändler bzw. die Leasinggesellschaften erst ab einer gewissen Preislage bereit sein, entsprechende Verträge abzuschließen. Der Arbeitnehmer verliert darüber hinaus die Möglichkeit, die bei einem normalen „Barkauf“ üblichen Preisnachlässe selbst auszuhandeln.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 172 | ID 44198439

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