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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Doppelte Haushaltsführung: Alles Wichtige zur finanziellen Kostenbeteiligung

    | Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Der praktische Fall zeigt, welche Spielregeln bei der Kostenbeteiligung einzuhalten sind. |

    1. Sachverhalt

    Max Meise ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Meise GmbH mit Sitz in Hannover. Im Zuge der Bilanzbesprechung für den VZ 2022 kommt Meise mit seinem StB ins Gespräch. Er berichtet u. a. von seiner langjährigen Freundin Frieda, die ab dem 1.10.23 eine neue Beschäftigung in Hamburg als Angestellte aufnimmt und bereits einen Mietvertrag für eine kleine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu ihrem neuen Arbeitgeber unterzeichnet hat. Bis dato hat Frieda als Arbeitnehmerin in Hannover Einkünfte nach § 19 EStG erzielt.

     

    An den Wochenenden und an weiteren freien Tagen wird sich Frieda weiterhin in Hannover aufhalten (= Mittelpunkt der Lebensinteressen). Denn Frieda und Max wohnen seit einigen Jahren zusammen in einer 4-Zimmer-Wohnung (110 qm). Den Mietvertrag hat Max abgeschlossen, die Miete (inkl. Nebenkosten) zahlt ebenfalls Max bzw. wird von seinem Konto abgebucht.

     

    Der StB fragt Max, ob sich seine Freundin finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Max ist über diese Frage verwundert und erkundigt sich nach dem Hintergrund.

    2. Lösung

    Der StB erklärt seinem Mandanten zunächst, dass Frieda ab dem 1.10.23 ggf. Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Als Unterkunftskosten sind die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft anzusetzen (höchstens aber 1.000 EUR im Monat). Der Höchstbetrag umfasst Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung etc. Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, werden vom Höchstbetrag nicht umfasst.

     

    Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Da Max die Miete für die Wohnung in Hannover alleine zahlt, stellt sich die Frage, wie dieses Kriterium ab dem 1.10.23 erfüllt werden kann und welche Nachweise hier ggf. erbracht werden müssen.

     

    2.1 Ansicht der Finanzverwaltung

    Das BMF (25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 101) vertritt hinsichtlich der finanziellen Kostenbeteiligung folgende Auffassung: Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.

     

    Beachten Sie | Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden. Da Frieda und Max aber nicht verheiratet sind, ist diese Vereinfachungsregelung nicht anwendbar.

     

    2.2 Ansicht des BFH (12.1.23, VI R 39/19)

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (12.1.23, VI R 39/19) sind unter den Kosten der Lebensführung nur die Kosten des Haushalts und der sonstigen Lebenshaltung des Haupthausstands zu verstehen. Hierzu zählen

    • die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z. B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten) sowie
    • sonstige Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.).

     

    Beachten Sie | Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.

     

    MERKE | Es muss sich um keine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln, auch Einmalzahlungen sind „zulässig“. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. Arbeiten im Haushalt) genügt jedoch nicht.

     

    Die finanzielle Beteiligung darf nicht erkennbar unzureichend sein, wobei es hier einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Als Vergleichsmaßstab dienen laut BFH die tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungsaufwendungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich auf Basis statistischer Erfahrungswerte geschätzt werden.

     

    FAZIT | Die BFH-Entscheidung zeigt, dass es viele Möglichkeiten gibt, sich finanziell an den Kosten der Lebensführung zu beteiligen, um dieses Kriterium der doppelten Haushaltsführung zu erfüllen. Im vorliegenden Fall könnte es sich anbieten, ein Haushaltskonto einzurichten, auf das Frieda und Max monatlich einzahlen. Damit dürfte der Nachweis der hinreichenden finanziellen Beteiligung unstreitig sein.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 137 | ID 49483937