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  • 01.04.2005 | Lohnsteuer

    Zahlung von Verwarnungsgeld kein Arbeitslohn

    Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn, so ein aktuelles Urteil vom 7.7.04 des BFH (VI TR 29/00, Abruf-Nr. 050625). Im zu Grunde liegenden Sachverhalt handelte es sich bei dem Arbeitgeber um einen Paketzustelldienst. Das Verwarnungsgeld wurde wegen Verletzung des Halteverbots verhängt. Um die Lieferungen so pünktlich wie möglich zu gestalten, waren die Arbeitnehmer angehalten, ihre Wagen, wenn nötig, auch im Halteverbot zu parken. FA und FG sahen in dem vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgeld eine Bereicherung des Arbeitnehmers und damit Arbeitslohn. Der BFH war jedoch gegenläufiger Auffassung. Die Zahlungen wurden nach Ansicht der Richter überwiegend im Interesse des Arbeitgebers gezahlt und weniger als Entlohnung des Angestellten. Eine Einstufung als Arbeitslohn entfällt daher. Offen blieb die Frage, ob die Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben absetzbar sind. 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 57 | ID 88253

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