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  • 08.02.2010 | Konjunkturmaßnahmen

    Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist von 18 Monaten

    Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen, gilt eine neue Bezugsfrist von 18 Monaten. Ohne die Neuregelung würde die Bezugsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Hiervon unberührt bleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z.B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.10 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mitteilung vom 16.12.09).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 21 | ID 133428

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