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  • 01.07.2005 | Kindergeld

    Möglicher Rettungsanker für das Kindergeld

    Eltern erhalten für Volljährige in Ausbildung nur Kindergeld, wenn deren Einkünfte und Bezüge nicht über 7.680 EUR p.a. liegen, § 32 Abs. 4 EStG. Diese maßgebende Einkommensgrenze entspricht der Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG. Das hat der BFH mehrfach entschieden, Sonderausgaben bleiben daher unberücksichtigt. Das ist besonders gravierend, wenn der Grenzbetrag leicht überschritten wird und damit gleich für ein komplettes Jahr die Vergünstigungen entfallen. Mit Beschluss vom 11.1.05 (2 BvR 167/02) hat das BVerfG jedoch bestimmt, dass diese Praxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Danach müssen die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden.

    Auswirkungen auf diverse Vergünstigungen

    Diese von Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung abweichende neue Sichtweise rettet nicht nur vielen Eltern das Kindergeld, sondern auch weitere Vergünstigungen, die ähnliche Voraussetzungen besitzen: 

    • Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf,
    • Haushaltsfreibetrag (bis 2003),
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (ab 2004),
    • Ausbildungsfreibetrag,
    • Höhe der zumutbaren Eigenbelastung,
    • Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags,
    • Schulgeld als Sonderausgabe und
    • Eigenheimzulage.

     

    Hintergrund des BVerfG-Beschlusses ist, dass nach § 32 Abs. 4 EStG Einkünfte und Bezüge maßgebend sind, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt sind. Sofern Beiträge für Renten- und Krankenkasse nicht mindernd berücksichtigt werden, benachteiligt dies Eltern von Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften. Denn nach Abzug der Sozialabgaben verbleibt hier netto ein Betrag, der bei Kindern mit anderen Einkünften oder Bezügen unter dem Grenzbetrag liegt. Doch nur im Arbeitnehmerfall entfallen die Vergünstigungen, wofür es keine hinreichenden Gründe gibt. Denn Zweck der Begrenzung ist die finanzielle Entlastung der Eltern, deren Kinder kein Einkommen über dem Existenzminimum haben. Dieses Ziel ist aber nur umsetzbar, wenn Sozialabgaben berücksichtigt werden, da diese Gelder weder Eltern noch Kind zur Verfügung stehen.  

    Praxisfolgen

    Bestehenden Einsprüchen wird das Finanzamt abhelfen. Bei offenen Bescheiden sollte zuerst Rechtsbehelf eingelegt und dann eine Nachkalkulation der Kindeseinkünfte eingereicht werden. Für aktuelle und künftige Veranlagungen wird es Eltern leichter fallen, die Grenze von 7.680 EUR zu unterschreiten und neben dem Kindergeld auch weitere Vergünstigungen zu erhalten. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 111 | ID 88314

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