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  • 09.02.2009 | Haftung

    Rechtsnachfolger haftet nicht für SV-Beiträge

    Ein Sohn übernahm von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung erfolgte der Eintrag der Umfirmierung im Handelsregister, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre vor der Geschäftsübernahme von dem Rechtsnachfolger. Hiergegen erhob der Sohn Klage.  

     

    Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland Pfalz gab der Klage statt, da es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt (LSG Rheinland-Pfalz 13.8.08, L 4 R 366/07, Abruf-Nr. 082996). Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass sich eine Einstandspflicht des Rechtsnachfolgers gerade nicht aus § 25 HGB ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund der gesetzlichen Regelung in der AO auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht.  

     

    Hinweis: Der Versicherungsträger kann seine Ansprüche demnach nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen. Da Revision zugelassen wurde, besteht jedoch noch keine endgültige Rechtssicherheit.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 19 | ID 124449

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