20.04.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Versorgungsausgleich
Antrag des Berechtigten, § 25 VersAusglG
Dem. § 30 VersAusglG ist der Versorgungsträger, der nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten Hinterbliebenenrente an dessen neuen Ehegatten zahlt, gegenüber dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten, der einen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG geltend macht, während einer Übergangszeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der Leistungspflicht befreit. Der BGH hat entschieden, wie sich dieser Schutz konkret auswirkt und welche Ansprüche dem ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich rückständiger Beträge verbleiben. Dazu das folgende Muster.
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