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  • 11.04.2018 · Anhängiges Verfahren · EUV 2015/776 · C-709/17 P

    Antidumpinggrundverordnung, Urteilsaufhebung, Klageabweisung, Zurückverweisung

    Letzte Änderung: 11. April 2018, 11:30 Uhr, Aufgenommen: 11. April 2018, 11:34 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission gegen das EuG-Urteil vom 10.10.2017 T-435/15, eingelegt am 18.12.2017, mit dem Antrag,

    - das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission, aufzuheben, die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

    oder hilfsweise

    - die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel vorzubehalten.

    (Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission einen Grund geltend. Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Antidumpinggrundverordnung falsch ausgelegt. Erstens habe das Gericht im angefochtenen Urteil die Herkunftsregelungen falsch auf Art. 13 der Grundverordnung und die für Art. 13 Abs. 2 verwendete Auslegung des Begriffs "aus" übertragen. Zweitens habe das Gericht die Art von Beweisen, auf die die Kommission für den Nachweis zurückgreifen dürfe, dass Teile "aus" dem Land stammen, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, fehlerhaft beschränkt. Die Auslegung des Gerichts stehe weder mit Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zielsetzung von Art. 13 der Grundverordnung, noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über Anti-Umgehungsmaßnahmen im Einklang.)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-709/17 P

    Vorinstanz: EuG 10.10.2017, T-435/17

    Normen: EUV 2015/776, EGV 1225/2009 Art 13 Abs 2 Buchst b, EUV 502/2013

    Rechtsmittelführer: Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission

    Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission