22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 238 Abs 1 S 1 · IX R 42/17
Zinsen, Zinssatz, Nachzahlungszinsen, Erlass
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr
Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 (Zinszeitraum: 1. April 2014 bis 11. April 2016) - Hat sich der Normzweck von § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordung mit einem Zinssatz i.H.von 0,5% pro Monat (= 6% p.a.) durch die Niedrigzinsphase erledigt?
Welche Bedeutung erlangen im Streitfall die verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und die zweijährige Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits? Ist dem nicht beratenen Steuerpflichtigen vorzuhalten, er hätte gleich bei der Erklärungsabgabe einen möglichen Antrag auf Erhebung ein nachträglichen Vorauszahlung zur Einkommensteuer stellen müssen, um das Entstehen der Nachzahlungszinsen zu verhindern?
Das Verfahren IX R 42/17 ruht gemäß Beschluss vom 21. Februar 2019 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 42/17
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14.11.2017 6 K 6258/16
Normen: AO § 238 Abs 1 S 1, AO § 233a, AO § 163, EStG § 37 Abs 3 S 3
Erledigt durch: Auss. / Ruhen d. Verf. (Beschluss vom 21.02.2019) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger