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  • 11.10.2017 · Anhängiges Verfahren · EUBes 2015/2349 · C-434/17

    Durchführungsbeschluss, Richtlinie 2006/112/EG, Ungarn

    Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 11. Oktober 2017, 15:20 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am 18.07.2017, zu folgender Frage:
    Ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2014 dahin auszulegen, dass er der ungarischen Praxis entgegensteht, die diesen Durchführungsbeschluss so versteht, dass er das Inkrafttreten der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden nationalen gesetzlichen Bestimmung am 1. Januar 2015 und deren Anwendbarkeit ab diesem Zeitpunkt ermöglicht, obschon der genannte Durchführungsbeschluss keine Bestimmung über eine rückwirkende Geltung oder Anwendbarkeit enthält, Ungarn allerdings in seinem Antrag auf Ermächtigung zu einer abweichenden Regelung diesen Zeitpunkt als Anfangszeitpunkt der Anwendung genannt hatte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-434/17

    Normen: EUBes 2015/2349, EGRL 112/2006 Art 193

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen