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  • 13.09.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-480/17

    Alterversorgungseinrichtung, Einkommensminderung, Rentenzahlung, Steuerpflicht

    Letzte Änderung: 13. September 2017, 15:45 Uhr, Aufgenommen: 13. September 2017, 15:38 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 03.08.2017, eingereicht am 09.08.2017, zu folgenden Fragen:
    I. Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher Pflichtbeiträge des gebietsfremden Steuerpflichtigen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung (die auf dessen Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Mitgliedstaat beruhen, die aus berufsrechtlichen Gründen zwingend zu seiner in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist) im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, während bei gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht ein nach nationalem Recht der Höhe nach beschränkter Abzug vom Einkommen gewährt wird?
    II. Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV der unter I. beschriebenen Regelung entgegen, wenn der Steuerpflichtige über seine Pflichtbeiträge hinaus weitere - freiwillige - Zusatzbeiträge an die berufsständische Altersversorgungseinrichtung erbringt und der Mitgliedstaat diese nicht einkommensmindernd berücksichtigt, obgleich spätere Rentenzahlungen in jenem Mitgliedstaat nach nationalem Recht der Besteuerung möglicherweise auch im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen werden?
    III. Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV der unter I. beschriebenen Regelung entgegen, wenn der Steuerpflichtige unabhängig von seiner Rechtsanwaltszulassung und den Beiträgen an die berufsständische Altersversorgungseinrichtung Beiträge im Rahmen einer freiwillig abgeschlossenen privaten Rentenversicherung entrichtet und der Mitgliedstaat diese nicht einkommensmindernd berücksichtigt, obgleich spätere Rentenzahlungen in jenem Mitgliedstaat nach nationalem Recht der Besteuerung möglicherweise auch im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-480/17

    Vorinstanz: FG Köln (EuGH-Vorlage) vom 3.8.17, 15 K 950/13

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, EStG § 50 Abs 1 S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 1 Abs 4

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen