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  • 16.08.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-440/17

    Kapitalertragsteuer, ausländische Gesellschaft, Gewinnausschüttungen

    Letzte Änderung: 16. August 2017, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 16. August 2017, 15:05 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 17.05.2017, eingereicht am 20.07.2017, zu folgenden Fragen:
    1. Steht Art. 49 i.V.m. 54 AEUV einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
    a) in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
    b) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
    während gebietsansässigen Muttergesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
    2. Ist Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert,
    soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
    a) in Bezug auf diese Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
    b) die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszwecke angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr teilnimmt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-440/17

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 17.5.2017 2 K 773/16

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, EGRL 123/2003 Art 1 Abs 2, EStG § 50d Abs 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen