21.06.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34a Abs 10 · IV R 28/16
Mitunternehmer, Feststellung, Klagebefugnis, Thesaurierungsbegünstigung, Nicht entnommener Gewinn, Ansparrücklage
Letzte Änderung: 21. Juni 2019, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2016, 11:00 Uhr
Ist nur der betroffene Mitunternehmer selbst klagebefugt gegen die Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a Absätze 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, oder kann auch die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin klagen, wenn die Feststellung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft verbunden wurde? Ist eine hinzugerechnete Ansparrücklage Bestandteil des im Jahr der Auflösung nach § 34a EStG begünstigten nicht entnommenen Gewinns?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 28/16
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 28.04.2016 8 K 3276/14 F EFG 2016, 1892
Normen: EStG § 34a Abs 10, EStG § 7g Abs 2 S 1, FGO § 40 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 09.01.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger